Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Vom 19. April 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2, § 9 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 4, § 22 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 4, § 30 Abs. 2 Satz 3 und § 44 Abs. 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) wird verordnet:
Die der Landesregierung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 3, § 22 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 4 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen. Er kann seine Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder seiner Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Die Landesregierung des LandesNordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.