Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Innenministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Innenministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 15. April 1982

Auf Grund des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird verordnet:

§ 1

Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.