Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 26 Abs. 5 Satz 2, des § 48 Abs. 2 sowie des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), geändert durch Gesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089), wird verordnet:
1. Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 sowie nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
2. Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes erläßt der für die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
3. Rechtsverordnungen nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erläßt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
Auf Grund des Artikels IX § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 Satz 2 des 2. BesVNG wird verordnet:
1. Rechtsverordnungen nach Artikel IX § 5 Abs. 1 des 2. BesVNG erläßt der für die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
2. Rechtsverordnungen nach Artikel IX § 11 Abs. 4 Satz 1 des 2. BesVNG erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Die zuständigen Ministerien berichten der Landesregierung über die Notwendigkeit der Verordnung bis Ende 2009.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Justizminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.