Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Ersten Abschnitts (Erziehungsgeld) des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) in der jeweils geltenden Fassung sind die Versorgungsämter. Sie führen dabei die Zusatzbezeichnung ,,Erziehungsgeldkasse".
(2) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes, befindet sich jedoch der Sitz seines Arbeitgebers oder seiner obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen. ist das Versorgungsamt Aachen zuständig.
Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer
Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG sind die Bezirksregierungen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Diese Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung aufgrund des § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
b) vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.