Verordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Verordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken
Vom 18. Oktober 1994
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:
Zuständige Behörde im Sinne des § 16 Nr. 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) für die Spielbanken ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit dem 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.