Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Eingangsformel
Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3, § 5, § 14, § 15 und § 17 a Abs. 3 und 4 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1511), ist die Kreispolizeibehörde.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Versammlungsgesetzes wird der Kreispolizeibehörde übertragen.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.