Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz
Vom 12. September 1990
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird verordnet:
(1) Zuständige Behörde für 1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Feststellung des Zuchtwertes nach § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493), 2. die Sammlung und Auswertung der Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, 3. die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 5, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 9 Abs. 6 und die Erteilung der Zustimmung zu Änderungen nach § 9 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes, 4. die Erteilung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 und die Veröffentlichung der festgestellten Zuchtwerte nach § 5 Abs. 2 erster Halbsatz des Tierzuchtgesetzes, 5. die Erteilung der Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen nach § 12 Abs. 1 und die Erteilung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes, 6. die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 4 und die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 14 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes, 7. die Bekanntmachungen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes, 8. die Überwachung nach § 19 des Tierzuchtgesetzes ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte, soweit in den §§ 2 und 3 keine andere Regelung getroffen ist. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Tierzuchtgesetzes wird auf den Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder als Landesbeauftragte übertragen.
Zuständige Behörde für 1. die Veröffentlichung der Ergebnisse der Stichprobentests nach § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Tierzuchtgesetzes, 2. die Anerkennung der Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 7 Abs. 5 und die Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes, 3. die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, 4. die Bekanntmachung der anerkannten Zuchtorganisationen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes, 5. die Überwachung der anerkannten Zuchtorganisationen in züchterischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, 6. die Aufgaben nach § 1 im Bereich des Landgestüts ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde für die Überwachung der Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen in veterinärhygienischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.