Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Eingangsformel
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 und 2 sowie für die Durchführung der §§ 5 und 6 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Marktstrukturgesetzes wird dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen übertragen.
Hat eine Erzeugergemeinschaft oder eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gewählt, so kann ihr durch das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.