Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Vom 19. November 1974
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), wird nach Anhörung des Ausschusses für Wohnungs- und Städtebau des Landtags verordnet:
Zuständige Behörde für die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2, für Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 8 und für Verfahren zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) ist der Regierungspräsident.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.