Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Meldungen über Marktordnungswaren
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Eingangsformel
Als zuständige Stelle nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) wird das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd bestimmt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.