Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Eingangsformel
Zuständige Behörde für die Befreiung einzelner Forstbetriebe von Einschlagsbeschränkungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBl. I S. 1533), i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785/2827), ist die höhere Forstbehörde.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes wird für Waldbesitz, der von einem Beamten des höheren Forstdienstes oder von einem Angestellten mit der Befähigung für den höheren Forstdienst verwaltet wird oder für den ein Betriebsleitungsvertrag mit dem Forstamt abgeschlossen ist, der höheren Forstbehörde, im übrigen den unteren Forstbehörden übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.