Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 23 Abs. 4 Satz 2, des § 34 Abs. 2 Satz 2 und des § 35 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) und des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land- und Wasserwirtschaft des Landtages, und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet:
§ 1

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 4 Satz 1, §

34 Abs. 2 Satz 2 und § 35 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes wird auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.

§ 2

(1) Zuständige Behörden für

die Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaften nach § 18 Abs. 1,

den Widerruf der Anerkennung nach § 20,

die Genehmigung der Auflösung eines Forstbetriebsverbandes nach § 36 Abs. 2,

die Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen nach § 38 Abs. 1,

die Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 2 und für

den Widerruf der Anerkennung Forstwirtschaftlicher Vereinigungen nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 des Bundeswaldgesetzes ist die höhere Forstbehörde.

(2) Hat eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Forstwirtschaftliche Vereinigung die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihr durch die höhere Forstbehörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen ist die höhere Forstbehörde auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundeswaldgesetzes wird auf die höhere Forstbehörde übertragen.

§ 3

Zuständige Behörden für die Aufforderung an die betroffenen

Grundstückseigentümer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4,

das Gründungsverfahren zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes nach § 23 Abs. 1,

die Genehmigung der Satzung eines Forstbetriebsverbandes nach § 23 Abs. 2,

die Genehmigung der Satzungsänderung eines Forstbetriebsverbandes nach § 31 Abs. 2,

die Genehmigung zum Ausscheiden von Grundstücken nach § 32 Abs. 2,

die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach § 34 Abs. 1,

den Erlaß der Satzung nach § 39 Abs. 2 und für

die Feststellung nach § 39 Abs. 3 Satz 2

des Bundeswaldgesetzes ist die höhere Forstbehörde.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Für den Minister für

Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

der Finanzminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

 

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. 1976 S. 237; geändert durch Artikel 218 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 2 SGV. NW. 2004. Fn 3 § 4 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 218 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1976. Fn 5 § 1 und 2 geändert durch Artikel 218 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.