Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Eingangsformel
Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörde
Zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S. 1818) und aller auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
Zuständigkeiten der Bezirksregierung
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes für die
1. Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren sowie zur Entgegennahme des Antrages auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens und der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1, 2 und 4,
2. Entgegennahme der nach § 8 a Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Anzeigen und Angaben,
3. Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5,
4. Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8 b Abs. 1 und 2,
5. Berufung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
6. Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 15 a.
Zuständigkeiten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist zuständige Behörde für die Zusammenfassung der Meldungen und Übermittlung an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 der Verordnung über die Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung) vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156).
Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Abs. 1 Nrn. 11 bis 16 und 19 dieses Gesetzes handelt, auf die Bezirksregierungen, im übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.