Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsewirtschaft
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Eingangsformel
Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (ABL. Nr. L 219 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
Zuständige Stelle für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung nach Artikel
4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 2251/92 und für die Ausstellung und Übermittlung der Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 sind die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Regelung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt
Raumordnung und Landwirtschaft
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.