Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Eingangsformel
Aufsichtsbehörden
Im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) ist
oberste Aufsichtsbehörde
das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
obere Aufsichtsbehörde
die Bezirksregierung,
untere Aufsichtsbehörde
der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soweit der Verband noch nicht errichtet ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem vorgesehenen Sitz.
(2) Erstreckt sich der Wirkungsbereich des Verbandes oder sein Verbandsgebiet auch auf das Gebiet eines anderen Landes, wird nach. § 73 WVG die Aufsichtsbehörde zwischen der obersten Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des anderen Landes bestimmt.
Sachliche Zuständigkeit
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig, wenn
1. Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist,
2. ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß § 137 Nr. 1 des Landeswassergesetzes für mindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt.
(3) Die oberste Aufsichtsbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG.
Abweichende Zuständigkeiten
(1) Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die das Errichtungsvorhaben nach § 14 Abs. 1 WVG öffentlich bekanntgemacht hat, wird bis zum Abschluß des Errichtungsverfahrens durch einen von den Errichtungsunterlagen abweichenden Beschluß der Beteiligten nicht berührt.
(2) Die Zuständigkeit der Behörden, die aufgrund bisherigen Rechts durch besondere Entscheidung bestimmt wurde, bleibt unberührt.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.