Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes

Vom 14. März 1989

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), wird nach Anhörung des Kulturausschusses und des Ausschusses für Schule und Weiterbildung verordnet:

§ 1

Der Regierungspräsident ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.