Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung

Vom 16. November 1979

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 4 und 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), insoweit nach Anhörung des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Schule und Kultur des Landtags, des § 5 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:

§ 1

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung. (2) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 3 der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung ist die Bezirksregierung Köln für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2

(1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 und 4 und 22 Abs. 4 der Handwerksordnung sind die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117 und 118 der Handwerksordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen. (3) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 Abs. 2 und 3, 23 a Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung. (4) Abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung können die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe von den Handwerkskammern Aachen, Arnsberg, Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, zu Köln und Münster in eigener Zuständigkeit eingezogen werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.