Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit nach der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit nach der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz

Vom 25. Juli 1967

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde a) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) b) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Verordnung vom 28. Juli 1966 ist die Kreispolizeibehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 30. Juni 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.