Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an die Regierungspräsidenten zum Zwecke der Beihilfenbearbeitung

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an die Regierungspräsidenten zum Zwecke der Beihilfenbearbeitung

LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassung Gültig ab: 28.04.2005 Gültig bis: 25.05.2005 Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Da- tenübermittlung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an die Regierungs- präsidenten zum Zwecke der Beihilfenbearbeitung Herausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf 1/1

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.