Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei

LR Nordrhein-Westfalen : 92 Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei Vom 8. Februar 1982 (Fn 1) Aufgrund des § 30 Abs 2 des Fahrlehrergesetzes - FahrlG - vom 25 August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31 Juli 1980 (BGBl. I S. 1141). wird verordnet § 1 Die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz nehmen im Dienstbereich der Polizei die Polizeibehörden und -einrichtungen wahr. § 2 (Fn 2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.   Fn 1 GV. NW. 1982 S. 74; geändert durch Artikel 235 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 2 § 2 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 235 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 9. März 1982.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.