Schwarzwild · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Klasseneinteilung und den Abschuß von männlichem Schalenwild (außer Schwarzwild)

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Klasseneinteilung und den Abschuß von männlichem Schalenwild (außer Schwarzwild)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 32 vom 20. September 2004 499 Anhang ( Tabelle ) zu § 2 Abs. 2 Beim Abschuss von männlichem Rotwild ist von folgenden Kriterien und - bei normalem Altersaufbau - von folgendem Abschussanteil in den einzelnen Klassen auszugehen: Klasse Alter Anteil des Ab- Kriterien für den Abschuss schusses in % 0 Hirschkälber 35 - III b 1. bis 3. Kopf 40 Spießer, Augsprossengabler, Sechser, Achter, Eissprossenzehner (Enden unter 4 cm Länge bleiben unberücksichtigt) II b 4. bis 11. Kopf 10 Spießer, Augsprossengabler, Sechser, Achter, Eissprossenzehner, ab 6. Kopf auch einseitige Kronenhirsche (Enden unter 4 cm Länge bleiben unberücksich- tigt) I ab 12. Kopf 15 - – GV. NRW. 2004 S. 498

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.