Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1984 (GV. NW. S. 582), wird verordnet:
§ 1

(1) In kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städten sowie in Gemeindeverbänden kann durch Satzung für Beamte des höheren Dienstes in leitender Stellung des Bau- und Gesundheitswesens sowie der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, ferner für Leiter von kulturellen Einrichtungen und Studieninstituten für kommunale Verwaltung die Ernennung zum Beamten auf Zeit für zwölf Jahre zugelassen werden. Das gleiche gilt für einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in Kreisen und beim Landesverband Lippe.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, bei Großen kreisangehörigen Städten der oberen Aufsichtsbehörde.

§ 2

Soweit bisher Beamte auf Zeit über die Vorschrift des § 1 hinaus ernannt worden sind, bleiben die Rechtsverhältnisse der jetzigen Inhaber dieser Ämter bis zum Ablauf ihrer Amtszeit unberührt.

§ 3

Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. S. 698; geändert durch Artikel 261 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 2 SGV. NW. 2030. Fn 3 § 4 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 261 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.