Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 95 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1984 (GV. NW. S. 303), wird verordnet:
§ 1

(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Schulformen im Sinne des § 90 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes

1. die Grundschule und die Hauptschule,

2. die Sonderschulen,

3. die Realschule,

4. das Gymnasium und das Weiterbildungskolleg,

5. das Berufskolleg,

6. die Gesamtschule.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung

1. für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrer der Schulform Grundschule,

2. für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrer der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes liegt,

3. für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrer der Schulform Sonderschulen.

§ 2

Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Dienststellen im Sinne des § 91 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes

1. für Lehrer an der Grundschule und der Hauptschule sowie an denjenigen Sonderschulen, die der Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen,

die Schulämter,

2. für Lehrer an den Sonderschulen, die nicht der Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen, an der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Berufskolleg sowie an der Gesamtschule,

die Bezirksregierungen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Der Kultusminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. S. 618, ber. S. 699, geändert durch VO v. 1.9.1999 (GV. NRW. S. 542); 12.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 24), in Kraft getreten am 1. Juli 2004; Artikel 265 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 2 SGV. NW. 2035. Fn 3 § 3 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 265 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 4 § 3 geändert durch VO v. 1.9.1999 (GV. NRW. S. 542); in Kraft getreten am 9. Oktober 1999. Fn 5 § 1 u. § 2 zuletzt geändert durch VO v. 12.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 24); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.  

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.