Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen

Vom 27. Juni 1976

Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NW. S. 312) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1

Als Ausbildungseinrichtung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung wird im Geschäftsbereich des Finanzministers die Fachhochschule für Finanzen errichtet

§ 2

Die Fachhochschule für Finanzen hat ihren Sitz in Nordkirchen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.