Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs

Vom 9. Januar 1973

Auf Grund des Artikels 58 der Verfassung für des Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GS. NW. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 68), des § 10 Abs. 1, des § 36 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 192), sowie des § 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 410) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Ausübung der Befugnisse zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die nicht vom Landtag gewählt werden, wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen. (2) Vor der Ernennung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A15, A16 oder B2 verliehen ist oder wird, sowie der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, sind der Innenminister und der Finanzminister zu beteiligen. Erhebt einer von ihnen Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme, so darf diese nur mit Zustimmung der Landesregierung getroffen werden.

§ 2

Die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.

§ 3

§ 1 gilt entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Finanzminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.