LR Nordrhein-Westfalen :
600
Verordnung
über die Bestimmung der Aufgaben
des Rechenzentrums der Finanzverwaltung
im Besteuerungsverfahren
Vom 9. Dezember 1986 (Fn 1)
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), wird verordnet:
§ 1
Dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung werden folgende
Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen, soweit dabei automatische
Einrichtungen eingesetzt werden:
1. die Berechnung von Steuern einschließlich der
Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen
Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden
Verwaltungsakte,
2. die Berechnung von gesondert festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen, von Steuermeßbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die
Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
3. die Aufforderung zur Abgabe von
Steuererklärungen durch Zusendung von Steuererklärungsvordrucken oder
Erinnerungsschreiben,
4. die Buchführung über die von den Finanzkassen
anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von
Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
5. die Fertigung sowie der Versand von Mitteilungen,
insbesondere Erinnerungen an demnächst fällige Beträge, Mahnungen sowie
Mitteilungen über Steuernummern, Lastschriften und Umbuchungen,
6. die Entgegennahme von Steueranmeldungen und
Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der
Datenfernübertragung übermittelt werden,
7. die Annahme von Zahlungen, die aufgrund einer
Einzugsermächtigung oder unter Verwendung vorgefertigter Zahlungsträger an das
Rechenzentrum der Finanzverwaltung geleistet werden,
8. die Leistung von Zahlungen, soweit diese im
beleglosen Datenaustausch mit Kreditinstituten oder durch Übersendung von
Schecks zur Abrechnung im automatisierten Verfahren bewirkt werden,
9. die Übermittlung von Daten, insbesondere an
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung handelt für das jeweils örtlich
zuständige Finanzamt. Dieses bleibt berechtigt, die Maßnahmen, falls
erforderlich, selbst zu treffen.
§ 2 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können
aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. 1987 S. 5; geändert durch Artikel 167 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten
am 28. April 2005.
Fn 2
GV. NW. ausgegeben am 15. Januar 1987.
Fn 3
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 167 des Zweiten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.