Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bezirke der Handwerkskammern im Lande Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1

Es umfaßt

1. die Handwerkskammer Aachen die kreisfreie Stadt Aachen sowie die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg;

2. die Handwerkskammer Arnsberg die Kreise Olpe und Siegen sowie den Hochsauerlandkreis und den Märkischen Kreis;

3. die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld die kreisfreie Stadt Bielefeld sowie die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn;

4. die Handwerkskammer Dortmund die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm und Herne sowie die Kreise Soest und Unna und den Ennepe-Ruhr-Kreis;

5. die Handwerkskammer Düsseldorf die kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie die Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel;

6. die Handwerkskammer zu Köln die kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie den Erftkreis, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis;

7. die Handwerkskammer Münster die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf.

§ 2

(1) In den Gebieten, die einer anderen Handwerkskammer zugewiesen worden sind, gelten die Rechtsvorschriften der aufnehmenden Handwerkskammer mit Ausnahme der Festsetzung der Kammerbeiträge für 1977 und die vorhergehenden Jahre.

(2) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 1977 die Kammersatzung zu ändern und danach ihre Organe unverzüglich neu zu wählen, soweit es die Veränderung des Kammerbezirks erfordert. Dabei sind die Interessen der Kammerzugehörigen aus den übernommenen Gebieten gebührend zu berücksichtigen.

(3) Die nicht unter Absatz 2 fallenden Rechtsvorschriften der Handwerkskammern sind bis zum 31. Dezember 1977 zu ändern, soweit es die Veränderung des Kammerbezirks erfordert; findet eine Wahl nach Absatz 2 statt, so hat die neugewählte Vollversammlung über die Anpassung zu beschließen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister

für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. 1977 S. 95; geändert durch Artikel 186 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 2 SGV. NW. 1102. Fn 3 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn 4 § 3 Satz 1 geändert durch Artikel 186 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.