Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes

Vom 18. Oktober 1985

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1982 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird nach Anhörung des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Ernährung und Tierschutz des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Stelle i. S. des § 14a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, ber. 2003 I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte im Kreise.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.