Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr- Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr- Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz
Vom 19. September 1978
Aufgrund des § 656 Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung wird verordnet:
Die Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland und die Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe werden für ihren Bereich zu Trägern der Unfallversicherung für Versicherte des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz bestimmt.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.