Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Eingangsformel
Der Anteil der Städte Aachen, Bad Oeynhausen und Dortmund und Duisburg an der Spielbankabgabe beträgt je 15 vom Hundert der Bruttospielerträge.
Der Spielbankunternehmer hat den Anteil täglich festzustellen, wöchentlich den Städten mitzuteilen und ihn an die vom Finanzminister bestimmte Stelle zu den vom Finanzminister bestimmten Terminen abzuführen.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4) und mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.