LR Nordrhein-Westfalen :
1110
Bekanntmachung
der Neufassung des Landeswahlgesetzes
Vom 16. August 1993 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels IV Abs. 2 des Wahlrechtsänderungsgesetzes vom 8. Juni
1993 (GV. NW. S. 300) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Wahl
zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der seit dem
18. Juni 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung des
Landeswahlgesetzes vom 6. März 1979 (GV. NW. S. 88),
2. das am 31. März 1984 in Kraft getretene Gesetz
vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 209),
3. Artikel I des am 18. Juni 1993 in Kraft
getretenen eingangs erwähnten Gesetzes.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1993
I. Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 1 (Fn 6)
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in
Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung
hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes
hat.
§ 2
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner
Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4
und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht
erfaßt,
2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht
besitzt.
§ 3
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
(2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlkreises
oder durch Briefwahl wählen.
(4) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. er nachweist, daß er ohne Verschulden die
Einspruchsfrist versäumt hat;
2. sich seine Berechtigung zur Teilnahme an der
Wahl erst nach der Einspruchsfrist herausstellt.
(5) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
§ 17 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 4 (Fn 7)
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei
Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb
des Landes hat.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 5
Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des
Grundgesetzes (§ 38),
4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
5. durch nachträgliche Berichtigung des
Wahlergebnisses.
§ 6
Der Verzicht ist dem Landtagspräsidenten oder einem von ihm Beauftragten zur
Niederschrift zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
II. Wahlvorbereitung
§ 7
(1) Der Wahltag wird durch die Landesregierung festgesetzt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann im
Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren
Beginn festsetzen.
§ 8
Wahlorgane sind
für das Land der Landeswahlleiter und der
Landeswahlausschuß,
für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der
Kreiswahlausschuß,
für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der
Briefwahlvorstand,
für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der
Wahlvorstand.
Für die Briefwahl können mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände
eingesetzt werden.
§ 9
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der
Landesregierung ernannt. Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige
Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere
Wahlorgane zuständig sind.
(2) Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem
und zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft. Für jeden
Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Der Landeswahlausschuß
entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen finden auf den Landeswahlausschuß die
Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags über die Landtagsausschüsse
entsprechende Anwendung.
(3) Der Landeswahlausschuß hat folgende Aufgaben:
a) über Einsprüche gegen Verfügungen des
Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3) zu
entscheiden,
b) über die Zulassung der Landesreservelisten zu beschließen (§ 21 Abs. 3),
c) über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von
Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4),
d) über die Zuweisung der Sitze aus den Landesreservelisten zu entscheiden (§
33 Abs. 1 bis 5).
§ 10 (Fn 2)
(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden von den
Bezirksregierungen ernannt. Besteht eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis aus
mehreren Wahlkreisen, so können ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein
gemeinsamer Kreiswahlausschuß bestellt werden.
(2) Der Kreiswahlleiter ist unbeschadet der allgemeinen Verantwortung des
Landeswahlleiters für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl
im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.
(3) Der Kreiswahlausschuß besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem
und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der
kreisfreien Städte gewählt werden. Bei kreisangehörigen Gemeinden, die allein
oder mit Teilen einer benachbarten kreisfreien Stadt einen Wahlkreis bilden,
tritt an die Stelle des Kreistages der Rat dieser Gemeinde. Der
Kreiswahlausschuß entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen finden auf den
Kreiswahlausschuß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
entsprechende Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3 Satz
4 und 5 der Gemeindeordnung sowie § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 7 bis 10 und Abs. 5
Satz 5 der Kreisordnung bleiben jedoch außer Betracht.
(4) Der Kreiswahlausschuß hat folgende Aufgaben:
a) über Einsprüche gegen Verfügungen des
Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs. 1
Satz 3),
b) über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu
beschließen (§ 21 Abs. 3),
c) das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§
32 Abs. 2).
§ 11 (Fn 2) (Fn 3)
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden
Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die
Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die
in der Gemeinde vertretenen Parteien. Die Beisitzer des Wahlvorstandes können
im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher berufen werden. Der
Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(2) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus
der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu
benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten
und den Empfänger zu benachrichtigen.
(3) Der Bürgermeister ist befugt, personenbezogene Daten von
Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu
erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von
Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für
künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung
nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu
unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet
werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der
Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte
Funktion.
(4) Für die Zusammensetzung und Berufung sowie das Verfahren des
Briefwahlvorstandes gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 12 (Fn 2)
Die Beisitzer in den Kreiswahlausschüssen, Wahlvorständen und
Briefwahlvorständen sowie die Wahlvorsteher, Briefwahlvorsteher und ihre
Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die die allgemeinen
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der
Gemeindeordnung sinngemäß Anwendung finden.
§ 13 (Fn 3)
(1) Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt.
(2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Sie sollen eine annähernd
gleich große Einwohnerzahl umfassen. Beträgt die Abweichung der Einwohnerzahl
eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise mehr
als 20 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Auf die Grenzen der
Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge
sind nach Möglichkeit zu wahren.
§ 14
(1) In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit nach §
32 gewählt.
(2) Zu den nach Absatz 1 gewählten Abgeordneten treten nach
Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus Landesreservelisten nach §
33.
§ 15 (Fn 2)
(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Stimmbezirke. Der Bürgermeister teilt
das Gemeindegebiet in Stimmbezirke ein.
(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so
abgegrenzt sein, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl
möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten
werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die
Einwohnerzahl eines Stimmbezirkes darf jedoch nicht so gering sein, daß sich
die Wahlentscheidung der einzelnen Stimmberechtigten ermitteln ließe.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften sollen nach festen
Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.
§ 16 (Fn 6)
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das
Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am
fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie
wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in
das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16.
Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde
gemeldeten Wahlberechtigten.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum
16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
eingetragenenDaten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur
dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen
glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen
ist.
(3) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum
sechzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.
Vom Beginn der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist ab können Personen nur auf
rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin
gestrichen werden, es sei denn, daß es sich um offenbare Unrichtigkeiten
handelt, die der Bürgermeister bis zum Tage vor der Wahl berichtigen kann.
§ 17 (Fn 2) (Fn 3)
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
innerhalb der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist bei der Gemeindeverwaltung
Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist
dieser vor der Entscheidung zu hören.
(3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem
Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach
Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde
entscheidet.
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW).
§ 18 (Fn 3)
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt
werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung
des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist.
(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in
geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des
Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den
Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen.
(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer
am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung
im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen,
können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des
Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen
Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(5) Die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen
sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen.
(6) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht
bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in
der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer
Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen
Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig.
(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung,
über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln
die Parteien durch ihre Satzung.
(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit
Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
erschienenen wahlberechtigten Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit
dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung
und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides
Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt
ist, und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr
Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides
Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die
Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides
Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen
eines gültigen Wahlvorschlages.
§ 19 (Fn 3)
(1) Beim Kreiswahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tage vor der
Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge)
eingereicht werden.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des
Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen
der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren
Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen
seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei
der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können einen
Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, daß sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und
ein Programm haben. Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder
im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land
ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von
mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von parteilosen
Bewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße
Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum
Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen
Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der
Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht
werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf oder Stand,
Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien deren Namen und, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben.
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf -
unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste - nur in einem Wahlvorschlag
benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine
Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige
Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist
Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
(4) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung,
so gelten die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson,
und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende
Vertrauensperson.
§ 20
(1) Landesreservelisten können nur von Parteien eingereicht werden. Die
Landesreserveliste muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn
Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes
liegen, unterzeichnet sein. Die Landesreserveliste von Parteien, die nicht im
Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land
ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, muß ferner von
mindestens 1000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein.
(2) § 18 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 sowie § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5,
Abs. 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides
Statt nach § 18 Abs. 8 Satz 2 gegenüber dem Landeswahlleiter abzugeben ist und
sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der
Bewerber in der Landesreserveliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der
Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt
zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
§ 21
(1) Der zuständige Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen.
Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie
rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des
Wahlleiters den Wahlausschuß anrufen.
(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht
über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Landesreserveliste die
Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre
Namen in der Landesreserveliste gestrichen.
(3) Der Kreiswahlausschuß und der Landeswahlausschuß entscheiden spätestens
am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den
Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Wahlordnung
aufgestellt sind, oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2,
Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung
unzulässig sind.
(4) Weist der Kreiswahlausschuß einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen
drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses von der
Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dem Landeswahlleiter oder dem
Kreiswahlleiter Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Der
Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung,
durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der
Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die
Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am dreißigsten Tage vor der
Wahl getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der
Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW).
§ 22 (Fn 2)
(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge
spätestens am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landesreservelisten
spätestens am dreiunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(3) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 1 Satz 3.
§ 23
(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein
Kreiswahlvorschlag oder eine Landesreserveliste, die von 100 bzw. 1000
Wahlberechtigten unterzeichnet ist, kann auch von der Mehrheit der
Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich
unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch
gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein
Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 18 braucht
nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 3 und §
20 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung
eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
§ 24 (Fn 2)
(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt. Sie
enthalten die zugelassenen Kreiswahlvorschläge sowie die zugelassenen
Landesreservelisten der Parteien, deren Kreiswahlvorschlag zugelassen worden
ist, mit den Namen der ersten drei Bewerber. Die Reihenfolge auf dem
Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der letzten
Landtagswahl im Lande erreicht haben; es folgen die Kreiswahlvorschläge der
sonstigen Parteien mit zugelassener Reserveliste in der Reihenfolge ihres
Eingangs beim Landeswahlleiter sowie anschließend die übrigen
Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter.
(2) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 45 Abs.
2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 45 Abs. 4) stattfindet, werden
Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppen verwendet.
III. Durchführung der Wahl
§ 25
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem
Wahlraum verweisen.
(2) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede
Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit
unzulässig.
§ 26 (Fn 2) (Fn 4)
(1) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welchem Bewerber sie gelten soll.
(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die
Wahlurne.
(4) Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des
Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der
Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu
werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde
oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Das Innenministerium kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln
amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 27
(weggefallen)
§ 28 (Fn 2)
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister, der den Wahlschein
ausgestellt hat, in verschlossenem Wahlbrief
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen
Wahlumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis
18.00 Uhr bei ihm eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 26 Abs. 4) dem
Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder
gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der
Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt
zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
§ 29
(1) Die Stimmenzählung hat unmittelbar im Anschluß an die Wahl im Wahllokal
zu erfolgen.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen
Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu
vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden
Kreiswahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§ 30
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen
anderen Wahlkreis gültig ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei
erkennen läßt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 31 (Fn 6)
(1) Der für die Briefwahl eingesetzte Briefwahlvorstand stellt fest, wieviel
durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge
entfallen.
(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen
ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger
Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag
beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag
verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge,
aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen
Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens
die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem
Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden
ist,
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der
offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen
abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt;
ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die
Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in
einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist,
der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch seine
Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.
(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird
nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein
Wahlrecht nach § 2 verliert.
IV. Verteilung der Sitze
§ 32
(1) Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu
ziehende Los.
(2) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die Bewerber und
für die Parteien abgegeben worden sind und welcher Bewerber im Wahlkreis
gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu
legen.
(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten durch Zustellung und
fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob
er die Wahl annimmt.
§ 33 (Fn 3)
(1) Die Zuweisung der Sitze auf der Landesreserveliste erfolgt durch den
Landeswahlausschuß, dem die Kreiswahlleiter die Wahlergebnisse ihrer Wahlkreise
mitteilen.
(2) Der Landeswahlausschuß zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen
Stimmen, nach Parteien und parteilosen Bewerbern getrennt, zusammen. Er stellt
dann fest, welche Parteien weniger als 5 vom Hundert der Gesamtstimmenzahl
erhalten haben. Diese Parteien bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.
Durch Abzug der Stimmen dieser Parteien sowie der Stimmen von Parteien, für die
keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der parteilosen Bewerber von
der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl ermittelt, die der
Sitzverteilung zugrunde gelegt wird.
(3) Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen
zugrundegelegt. Durch Abzug der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen
Bewerber von Parteien, die gemäß Absatz 2 am Verhältnisausgleich nicht
teilnehmen, sowie der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen parteilosen
Bewerber wird die Ausgangszahl für die Sitzverteilung ermittelt.
(4) Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erhalten von der
Ausgangszahl so viel Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie
entfallenen Stimmenzahlen zur bereinigten Gesamtstimmenzahl zustehen (erste
Zuteilungszahl). Haben Parteien mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen, als
ihnen gemäß Satz 1 zustehen, so wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht,
wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine
Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird
die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Partei, diedas günstigste
Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mitder
bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 2 multipliziert und durch die
Stimmenzahl dieser Partei dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die
Sitzverteilung ist mit einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf eine
ganze Zahl auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die
Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins
erhöht. Parteien, die weniger Sitze in den Wahlkreisen errungen haben, als ihre
Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste; hierbei
bleiben Bewerber unberücksichtigt, die bereits in einem Wahlkreis gewählt sind.
(5) Die Sitzzahlen sind auf soviele Stellen hinter dem Komma zu berechnen,
wie erforderlich sind, um die zu vergebenden Sitze auf die Parteien zu
verteilen. Bei gleichen Zahlen hinter dem Komma entscheidet das vom
Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(6) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landesreservelisten
Gewählten durch Zustellung und fordert sie auf, binnen einer Woche nach
Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
§ 34
Der Kreiswahlleiter macht das Ergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter
das Ergebnis im Land bekannt.
§ 35
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang
der auf die Benachrichtigung nach § 32 Abs. 3 oder § 33 Abs. 6 erfolgenden
Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der
Wahlperiode des alten Landtags. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten
Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.
Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht
widerrufen werden.
V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen
und Ersatz von Abgeordneten
§ 36
(1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem
Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein in dem Wahlkreis vorgeschlagener
Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltag,
stirbt.
(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen
Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung
maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der
Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall
Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 37
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem
Stimmbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung
bestimmten Umfang zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholung wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im
Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der
Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben
Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der
Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.
Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer
Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der
Landeswahlleiter.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.
§ 38
(1) Verlieren in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete ihren Sitz auf Grund einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes,
durch die eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei für
verfassungswidrig erklärt wird, so wird die Wahl in diesen Wahlkreisen
wiederholt. Die vom Verlust betroffenen Abgeordneten dürfen bei der
Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten.
(2) Verlieren aus den Landesreservelisten gewählte Abgeordnete unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 ihren Sitz, so bleibt dieser - vorbehaltlich des
Absatzes 3 - unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags verringert
sich entsprechend.
(3) War im Falle des Absatzes 2 der vom Verlust betroffene Abgeordnete auf
der Landesreserveliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei
gewählt, so wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Landesreserveliste
einberufen.
§ 39
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt
oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, so
wird der Sitz nach der Landesreserveliste derjenigen Partei besetzt, für die
der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Parteiwechsel des
Ausgeschiedenen bleibt unberücksichtigt. Auf der Landesreserveliste bleiben
diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der
Wahl aufgestellt worden sind, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 6
vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist die
Landesreserveliste erschöpft, so bleibt der Sitz leer; die gesetzliche
Mitgliederzahl des Landtags vermindert sich entsprechend.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz auf
einen Bewerber einer Partei zu, für die keine Reserveliste zugelassen ist, oder
auf einen parteilosen Bewerber, so findet eine Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl
muß spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die
Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß
innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird
nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der
Landeswahlleiter. § 32 Abs. 3, §§ 34 und 35 gelten entsprechend.
(3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als Listennachfolger eintritt,
trifft der Landeswahlleiter. § 33 Abs. 6, §§ 34 und 35 gelten entsprechend.
VI. Wahlkosten
§ 40 (Fn 5)
(1) Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der
Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach
Gemeindegrößen abgestuften Sätzen erstattet, die vom Innenminister festgesetzt
werden.
(2) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung
und den Versand der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
VII. Staatliche Mittel für Parteien
und sonstige Träger von Wahlvorschlägen
§ 41 (Fn 2)
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei
Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags
ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags
auszubringen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die
staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes
ausgezahlt hat.
§ 42 (Fn 2)
(1) Parteilose Bewerber (§ 19 Abs. 2 Satz 3 2.Halbsatz), die mindestens 10
vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben,
erhalten je gültige von ihnen erzielte Stimme vier Deutsche Mark.
(2) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem
Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Zusammentritt des Landtages beim
Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge
bleiben unberücksichtigt. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des
Landtags festgesetzt und ausgezahlt.
(3) § 41 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
VIII. Funktionsbezeichnungen;
Fristen und Termine
§ 43 (Fn 2)
Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 44 (Fn 2)
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern
sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen
Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten
Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
IX. Wahlstatistik
§ 45 (Fn 2)
(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.
(2) Aus den Ergebnissen der Wahl sind vom Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik Landesstatistiken auf repräsentativer Grundlage über
a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an
der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
sowie
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist
nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des
Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke
dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz
von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die
Stimmbezirke werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im
Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk
muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchsten zehn
Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei
Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1
Buchstabe b dürfen höchsten fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen
jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.
(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen
des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der
Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische
Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3
und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
X. Ausführungsbestimmungen
§ 46 (Fn 2)
(1) Das Innenministerium erläßt in der Landeswahlordnung Rechtsvorschriften
zur Ausführung der Vorschriften in
§ 3
über die Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse sowie über die Ausgabe
von Wahlscheinen,
§§ 8 bis 12
über Bildung, Beschlußfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und
Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein
Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern
sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
§§ 13 bis 15
über die Einteilung der Stimmbezirke und über die Bekanntmachung der
Stimmbezirke und Wahlräume,
§ 17
über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der
Wahlberechtigten,
§§ 18 bis 23
über Inhalt, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, wobei ein vereinfachtes
Nachweisverfahren für solche Parteien vorgesehen werden kann, die sich
gleichzeitig in Wahlkreisen und mit einer Landesreserveliste bewerben, über das
Verfahren für die Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge, über
die Befugnisse der Vertrauenspersonen und über die Befugnis zur Unterzeichnung
von Wahlvorschlägen,
§ 24
über Form und Inhalt des Stimmzettels,
§ 26
über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen und die Stimmabgabe sowie über die
Zulassung von Stimmenzählgeräten und die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät,
§§ 28 und 31
über die Briefwahl,
§ 29
über die Feststellung des Wahlergebnisses, wobei besondere Bestimmungen über
die Feststellung der am Stimmenzählgerät abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen getroffen werden können,
§ 30
über die Ungültigkeit der Stimmzettel,
§§ 32 bis 35
über die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die
Benachrichtigung der Gewählten und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen,
§§ 36 bis 39
über die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen und
die Ersatzbestimmung von Vertretern,
§ 40
über die Erstattung der Wahlkosten,
§ 45
über die Wahlstatistik.
(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und
Pflegeheimen, Klöstern sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten
unter Anpassung an die Besonderheiten dieser Einrichtungen geregelt werden.
(3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die
gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit anderen Wahlen, um insbesondere
die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der
Wahlorgane sicherzustellen.
(4) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen, in welcher Weise
Bekanntmachungen zu veröffentlichen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu
verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des
Landtags, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl die im Landeswahlgesetz
und in der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch
Rechtsverordnung abzukürzen.
§ 47 (Fn 8)
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2009
über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen und dazu, ob das Gesetz geändert
werden soll.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)
Vom 5. März 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)
Artikel 1
(Dieser Artikel ist in der
vorstehenden Gesetzesfassung eingearbeitet)
Artikel 2
1. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des Artikels 1 Nummern 2, 4 und 10 an
dem Tage in Kraft, an dem ein geändertes Wahlkreisgesetz mit einer Benennung
und Abgrenzung von 128 Wahlkreisen in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das Gesetz
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2. Das Innenministerium wird ermächtigt, das Gesetz über die Wahl zum
Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der neuen Fassung
mit neuem Datum bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
einschließlich der Verweisungen sowie der Rechtschreibung zu berichtigen.
Fn 1
GV. NW. 1993 S. 516, geändert durch Gesetz zur Änderung
des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S.
66), durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108); geändert durch Artikel 2 d.
Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004;
Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten
am 26. Februar 2005; Artikel 4 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005
(GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Fn 2
§ 10, § 11, § 12, § 15, § 17, § 22, § 24, § 26, § 28, § 41, § 42, § 43,
bisheriger § 41 wird 44, § 45, bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz
v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999.
Fn 3
§ 11, § 13, §§ 17-19 u. § 33, geändert durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW.
S. 108).
Fn 4
§ 26 Abs. 4 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW.
S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 5
§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV.
NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 6
§§ 1, 16 u. 31 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar
2005 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.
Fn 7
§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV.
NRW. S. 44); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.
Fn 8
§ 47 angefügt durch Artikel 4 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005
(GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.