LR Nordrhein-Westfalen :
2030
Verordnung
über die Bestimmung der Ämter auf Probe
nach § 25a Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer
Vom 15. März 2009 (Fn 1)
Aufgrund des § 25a Absatz 8 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW.
S. 706), wird verordnet:
§ 1
Als Ämter im Sinne des § 25a Absatz 1 Landesbeamtengesetz werden im Dienst
der Landwirtschaftskammer
1. das der Besoldungsgruppe B 3 angehörende Amt
des Ständigen Vertreters des Direktors der Landwirtschaftskammer,
2. die der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter
der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammer,
3. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15
angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der
Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten,
4. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15
angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen
bestimmt. Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Satz 1 erfasst wird, ist
erneut eine Probezeit zu leisten.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe nach §
25 a LBG bei der Landwirtschaftskammer vom 20. April 2001 (GV. NRW. S. 254)
außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 28. März 2009.