Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Ausfertigungsdatum:
28.02.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

LR Nordrhein-Westfalen : 75 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses Vom 30. Januar 2001 (Fn 1) Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) und § 5 Abs. 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird im Hinblick auf § 1 dieser Verordnung nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik verordnet: § 1 Zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und auf Antrag ist die Gemeinde. § 2 Für Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei ihrem Eltern wohnen, ist nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) der Träger der Ausbildungsförderung zuständig. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Fn 1 GV. NRW. 2001 S. 47. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 27. Februar 2001.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.