WissM NRW · Nordrhein-Westfalen

Gebührenordnung für Amtshandlungen des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-WissM NRW)

Ausfertigungsdatum:
28.01.2021
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gebührenordnung für Amtshandlungen des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-WissM NRW)

Anlage Gebührentarif 1 Staatliche Anerkennung 1.1 Staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht in der Träger- schaft des Landes stehen, als Hochschule Gebühr: Euro 3 650 bis 7 350 1.2 Verlängerung der staatlichen Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, als Hochschule Gebühr: Euro 1 800 bis 3 700 1.3 Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort Gebühr: Euro 1 350 bis 3 700 1.4 Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort Gebühr: Euro 360 bis 1 350 1.5 Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Studiengang Gebühr: Euro 360 bis 1 800 1.6 Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Studiengang Gebühr: Euro 360 bis 1 350 2 Feststellung der Gleichwertigkeit 2.1 Feststellung der Gleichwertigkeit einer Promotionsordnung- oder Habilitati- onsordnung Gebühr: Euro 900 bis 2 700 2.2 Bei jedem weiteren Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer Promo- tionsordnung- oder Habilitationsordnung für diese Feststellung Gebühr: Euro 360 bis 900 3 Zustimmung zur Führung von Bezeichnungen 3.1 Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer hauptbe- ruflich Lehrenden oder einem hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Tä- tigkeit an der Hochschule das Recht zu verleihen, die Bezeichnung „Professo- rin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitäts- professor“ zu führen Gebühr: Euro 300 bis 1 500 3.2 Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule zur Erteilung der Erlaubnis, dass eine entlassene hauptberuflich Lehrende oder ein entlassener hauptberuflich Lehrender die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer Kunsthoch- schule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ weiterfüh- ren darf Gebühr: Euro 130 bis 520 3.3 Verzicht auf die Zustimmung nach § 73 a Absatz 4 Satz 4 Hochschulgesetz (HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) Gebühr: Euro 600 bis 1 500 3.4 Verlängerung des Verzichts auf die Zustimmung nach § 73 a Absatz 4 Satz 4 HG Gebühr: Euro 600 bis 3 100 3.5 Verleihung des Promotionsrechts oder des Habilitationsrechts Gebühr: Euro 3 650 bis 7 350 3.6 Verlängerung des Promotions- oder des Habilitationsrechts Gebühr: Euro 1 900 bis 7 350 3.7 Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer medizini- schen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht zu verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen Gebühr: Euro 3 650 bis 7 350 3.8 Verlängerung der Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht zu ver- leihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen Gebühr: Euro 1 900 bis 7 350 3.9 Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer Einrichtung außerhalb der staatlich anerkannten Hochschule, die nur der praktischen Aus- bildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte dient, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehr- krankenhaus“ zu verleihen Gebühr: Euro 2 300 bis 4 500 3.10 Verlängerung der Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer Einrichtung außerhalb der staatlich anerkannten Hochschule, die nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte dient, eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ zu verleihen Gebühr: Euro 1 400 bis 4 500 Euro 4 Sonstige Amtshandlungen 4.1 Amtshandlungen des Ministeriums infolge von wesentlichen, die Anerkennung nach § 72 Absatz 2 HG sowie die Erstreckung nach § 73 a Absatz 3 HG berüh- rende Änderungen. Gebühr: Euro 1 170 bis 3 200 Euro 4.2 Amtshandlungen des Ministeriums nach Anzeige gemäß § 75 Absatz 2 HG Gebühr: Euro 312 bis 1 170 4.3 Feststellung nach § 75 Absatz 3 HG Gebühr: Euro 312 bis 1 170 4.4 Verlängerung der Feststellung nach § 75 Absatz 3 HG Gebühr: Euro 156 bis 780 Hinweis: Die vorstehenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 4.2, 4.3 und 4.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin- nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 4.5 Antrag auf Konzeptprüfung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 HG Gebühr: Euro 3 500 bis 6 900 4.6 Antrag auf institutionelle Akkreditierung sowie institutionelle Reakkreditie- rung einer staatlich anerkannten Hochschule nach § 73 Absatz 3 Satz 2 HG. Gebühr: Euro 3 500 bis 6 900 4.7 Ausstellung einer Führbarkeitsbescheinigung für im Ausland erworbene aka- demische Grade Gebühr: Euro 70 bis 290 4.8 Erteilung einer Untersagungsverfügung nach § 69 Absatz 7 Satz 5 HG Gebühr: Euro 240 bis 6 000 Euro

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.