Zuständigkeitsverordnung · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)

Ausfertigungsdatum:
27.07.2022
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)   Vom 5. Juli 2022 (Fn 1)   Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:   § 1 Zuständigkeit   Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.   § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Der Minister des Innern             Fn 1 In Kraft getreten am 27. Juli 2022 (GV. NRW. S. 856).      

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.