LVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)

Ausfertigungsdatum:
27.04.2022
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Laufbahngruppe 1

Laufbahn fachlicher Schwerpunkt mit der Ausbildung

Gesundheit – anerkannte Psychiatrische Pflegeprüfung, – Prüfung in der Krankenpflege gemäß § 13 des Krankenpflegegesetzes,

– Anerkannte Prüfung für Lebensmittelkontrolleure, technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) – Gesellen und Facharbeiter in ihrem jeweiligen Beruf,

nichttechnische Dienste – Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 des Berufsbildungsgesetzes, – Sozialversicherungsfachangestellte, – Angestelltenprüfung (A-Prüfung) nach der Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte, für Knappschaftsangestellte oder nach den berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien,

Anlage 2

Laufbahngruppe 2

Laufbahn Fachlicher Schwerpunkt mit der Studienbereichsfächergruppe

Gesundheit – Humanmedizin, – Gesundheitswissenschaften, – Veterinärmedizin, – Zahnmedizin, – Pharmazie,

technische Dienste – Naturwissenschaften und Mathematik, (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) – Ingenieurswissenschaften, – Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften,

nichttechnische Dienste – Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, – Sprach- und Kulturwissenschaften, – Kunst- und Kunstwissenschaft, – Sport,

Bildung und Wissenschaft

Anlage 3

bisherige Laufbahn zugeordnete Laufbahn besonderer Fachrichtung besonderer Fachrichtung

Ämter bisherige Laufbahn Laufbahngruppe Berufsausbil- Dauer der Anlage/laufende dung/Zusatz- hauptberuflichen Nummer qualifikation Tätigkeit Technische Anlage 1/ technische Laufbahngruppe 1 Gesellenprüfung eine zweijährige, Dienste Nummer 1.1 Dienste (ein- in einem Hand- der Vorbildung schließlich na- werk (§ 31 der entsprechende turwissenschaft- Handwerksord- Tätigkeit im öfliche Dienste) nung) oder eine fentlichen Dienst entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, die der Laufbahn des Bewerbers entspricht

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.