Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ausfertigungsdatum:
27.04.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

LR Nordrhein-Westfalen : 791 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Vom 23. März 2001 (Fn 1) Aufgrund des § 6 Abs. 8 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet: § 1 Zuständige Behörden für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 6 Abs. 8 Landschaftsgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörde. § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 2001 S. 189. Fn 2 SGV. NRW. 2005. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 27. April 2001.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.