VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - (Delegations-VO - § 6 UKlaG)

Ausfertigungsdatum:
27.03.2002
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - (Delegations-VO - § 6 UKlaG)

Vom 5. März 2002

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen vom 26.11.2001 (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG - (BGBl. I S. 3175) wird verordnet:

§ 1

Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Klagen, für die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG -) die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.