Gesetz zur Auflösung von vier Schul- und Studienfonds
(Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW)
Vom 4. Februar 2014
(Fn 1)
(Artikel 1 des
Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds (GV. NRW. S.
105))
§ 1
Auflösung von Schul- und Studienfonds
(1) Der Bergische Schulfonds, der Gymnasialfonds
Münstereifel, der Münster’sche Studienfonds und der Beckum-Ahlen’sche
Klosterfonds werden als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
aufgelöst.
(2) Die Zweckbindung des Vermögens der in Absatz 1 genannten
Fonds wird aufgehoben.
§ 2
Verfahren; Rechtsverordnung
(1) Sollten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Rechtsansprüche auf Grund der in § 1 Absatz 2 genannten vormaligen Zweckbindung
des Bergischen Schulfonds, des Gymnasialfonds Münstereifel, des Münster’schen
Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds gegen das Land
Nordrhein-Westfalen begründet worden sein, werden diese durch dieses Gesetz
nicht berührt.
(2) Soweit eine Befriedigung von Rechtsansprüchen im Sinne
von Absatz 1 durch das Land Nordrhein-Westfalen infolge einer Zuordnung von
bestimmten Vermögensgütern zum Erzbischöflichen Schulfonds Köln auf Grund der
Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des
Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Erzbistum Köln oder zur Stiftung zur Ausbildung katholischer Geistlicher im
Bistum Münster oder zur Katholischen Schulstiftung im Bistum Münster auf Grund
der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen
Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster unmöglich werden sollte, entscheidet
das Finanzministerium über eine angemessene Entschädigung des Inhabers des
Rechtsanspruches. Auf die Bemessung der Entschädigung ist § 41 des
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S.
366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. das Verfahren zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen im
Sinne von Absatz 1 im Hinblick auf die Verfahrensschritte, die vom
Antragsteller zur Begründung seines Rechtsanspruches beizubringenden Nachweise,
die Feststellung des Anspruchsinhalts und die Entscheidung über eine Ablösung
von Rechtsansprüchen, sowie
2. das Verfahren zur Geltendmachung von
Entschädigungsansprüchen im Sinne von Absatz 2 im Hinblick auf die Behörde, die
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1
des Teils IV des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes die Aufgaben
der Enteignungsbehörde übernimmt,
festzulegen.
(4) Behördliche Entscheidungen über die Erfüllung und die
Ablösung von Rechtsansprüchen nach Absatz 1 sowie über Entschädigungen nach
Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten
werden. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Landgericht Düsseldorf,
Kammer für Baulandsachen, zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels,
Dritter Teil des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. Im
Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(5) Dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen,
sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien der Vereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln vom 13. Dezember
2013 und der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum
Münster vom 13. Dezember 2013 zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten
Kapitels, Dritter Teil des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Im
Übrigen gilt Absatz 4 Satz 4.
§ 3
Verwaltung des Grundvermögens
Die nach der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens
des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln und der Vereinbarung über die
Zuordnung des Vermögens des Münster’scher Studienfonds und des
Beckum-Ahlen’scher Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Bistum Münster dem Land zugeordneten Grundstücke werden als
Sonderliegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen qualifiziert und
unterliegen der Verantwortung des Finanzministeriums. Die daraus resultierenden
Aufgaben kann das Finanzministerium gegen Entgelt auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb
NRW, auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW oder auf die Bezirksregierungen
übertragen.
§ 4
Verwaltungsvorschriften
Das Finanzministerium erlässt die zur Ausführung dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft,
Energie, Industrie,
Mittelstand und
Handwerk
Der Minister
für Inneres und
Kommunales
Der
Justizminister
Der Minister
für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den
Minister
für Arbeit,
Integration und Soziales
Die Ministerin
für Innovation,
Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder,
Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für die
Ministerin
für Schule und
Weiterbildung
und den Minister
für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und
Verbraucherschutz
Fn 1
In Kraft getreten am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S.
105).