und Studienfonds · Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Auflösung von Schul- und Studienfonds (Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW)

Ausfertigungsdatum:
27.02.2014
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Auflösung von Schul- und Studienfonds (Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW)

Gesetz zur Auflösung von vier Schul- und Studienfonds (Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW) Vom 4. Februar 2014 (Fn 1) (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds (GV. NRW. S. 105))   § 1 Auflösung von Schul- und Studienfonds   (1) Der Bergische Schulfonds, der Gymnasialfonds Münstereifel, der Münster’sche Studienfonds und der Beckum-Ahlen’sche Klosterfonds werden als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst.   (2) Die Zweckbindung des Vermögens der in Absatz 1 genannten Fonds wird aufgehoben.   § 2 Verfahren; Rechtsverordnung   (1) Sollten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsansprüche auf Grund der in § 1 Absatz 2 genannten vormaligen Zweckbindung des Bergischen Schulfonds, des Gymnasialfonds Münstereifel, des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds gegen das Land Nordrhein-Westfalen begründet worden sein, werden diese durch dieses Gesetz nicht berührt.   (2) Soweit eine Befriedigung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 durch das Land Nordrhein-Westfalen infolge einer Zuordnung von bestimmten Vermögensgütern zum Erzbischöflichen Schulfonds Köln auf Grund der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln oder zur Stiftung zur Ausbildung katholischer Geistlicher im Bistum Münster oder zur Katholischen Schulstiftung im Bistum Münster auf Grund der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster unmöglich werden sollte, entscheidet das Finanzministerium über eine angemessene Entschädigung des Inhabers des Rechtsanspruches. Auf die Bemessung der Entschädigung ist § 41 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.   (3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung   1. das Verfahren zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 im Hinblick auf die Verfahrensschritte, die vom Antragsteller zur Begründung seines Rechtsanspruches beizubringenden Nachweise, die Feststellung des Anspruchsinhalts und die Entscheidung über eine Ablösung von Rechtsansprüchen, sowie   2. das Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Sinne von Absatz 2 im Hinblick auf die Behörde, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1 des Teils IV des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes die Aufgaben der Enteignungsbehörde übernimmt,   festzulegen.   (4) Behördliche Entscheidungen über die Erfüllung und die Ablösung von Rechtsansprüchen nach Absatz 1 sowie über Entschädigungen nach Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen, zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.   (5) Dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen, sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln vom 13. Dezember 2013 und der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster vom 13. Dezember 2013 zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 4.   § 3 Verwaltung des Grundvermögens   Die nach der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln und der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’scher Studienfonds und des Beckum-Ahlen’scher Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster dem Land zugeordneten Grundstücke werden als Sonderliegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen qualifiziert und unterliegen der Verantwortung des Finanzministeriums. Die daraus resultierenden Aufgaben kann das Finanzministerium gegen Entgelt auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW oder auf die Bezirksregierungen übertragen.   § 4 Verwaltungsvorschriften   Das Finanzministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.   § 5 Inkrafttreten   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Finanzminister    Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk    Der Minister für Inneres und Kommunales    Der Justizminister    Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Arbeit, Integration und Soziales    Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung    Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport    Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz       Fn 1 In Kraft getreten am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105).  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.