Gesetz zur Übermittlung von Schülerinnen- und
Schülerdaten
am Übergang von der Schule in den Beruf
(Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetz NRW)
Vom 17. Oktober 2023
(Fn 1)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Weiterführende allgemeinbildende Schulen und
Berufskollegs mit vollzeitschulischen Bildungsgängen, die nicht zu einem
Berufsabschluss führen oder diesen voraussetzen, übermitteln direkt an die
örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder über die jeweilige Bezirksregierung
an die Bundesagentur für Arbeit personenbezogene Daten der nach Absatz 2
identifizierten Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich bei Beendigung
der Schule keine konkrete berufliche Anschlussperspektive im Sinne des § 31a
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997 BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, haben.
Zweck der Datenübermittlung ist die Kontaktaufnahme und Übersendung einer
Information über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung. Nähere
Einzelheiten zum Verfahren der Übermittlung regelt das für den Schulbereich
zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen
Ministerium per Erlass.
(2) Die Schulen identifizieren zur Vorbereitung der
Übermittlung nach Absatz 1 Schülerinnen und Schüler, die die Schule zum Ende
des Schuljahres ohne konkrete Anschlussperspektive verlassen werden; die
Schülerinnen und Schüler sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Von der
Identifizierung ausgenommen sind solche Schülerinnen und Schüler, die eine
Zulassung zur Abiturprüfung erlangt haben. Diese Datenerhebung erfolgt im
zweiten Schulhalbjahr bis zu vier Wochen vor den Sommerferien eines jeden
Schuljahres, beginnend ab der Jahrgangsstufe 8.
(3) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. der Vor- und Familienname,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Wohnanschrift,
5. die voraussichtlich beendete Schulform und
6. der voraussichtlich erreichte Abschluss.
(4) Die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler
sind spätestens bis zum 10. Juni eines jeden Jahres je nach Übermittlungsweg
entweder an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder über die
Bezirksregierung an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für
Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Der Minister der
Finanzen
Der Minister des
Innern
Die Ministerin für
Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Fn 1
In Kraft getreten am 26. Oktober 2023 (GV. NRW. S.
1147).