Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik

Ausfertigungsdatum:
26.07.2011
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik

Vom 19. Juli 2011

(Artikel 2 der Vierten Verordnung zur
Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Inneres und Kommunales)

 

Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2353), wird verordnet:

§ 1

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I. S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I. S. 2246), ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik -Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248) außer Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Ministerfür Inneres und Kommunales

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.