86 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 5 vom 14. Februar 2007
b) In Absatz 6 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl 31. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
„2011“ ersetzt.
a) In der Zeile „Wahlpflichtunterricht“ wird die
28. In den Anlagen 1, 2, 4, 5 und 6 wird jeweils die Be- Angabe „10 – 15“ durch die Angabe „12 – 15“ er-
zeichnung „§ 3 Abs. 4“ durch die Bezeichnung „§ 3 setzt.
Abs. 5“ ersetzt.
b) In der Zeile „Ergänzungsstunden“ wird die An-
29. Anlage 2 wird wie folgt geändert: gabe „14 – 9“ durch die Angaben „12 – 9“ ersetzt.
In der Fußnote 1 werden in Satz 1 nach dem Wort
„Chemie“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
Artikel 2
30. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die sonderpädagogische Förde-
„Anlage 3 rung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
Stundentafeln für die Sekundarstufe I – Gymnasium (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) vom
29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), zuletzt
Klasse 5 und 6 7 bis 9 Gesamt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006 (GV. NRW.
Lern- SI S. 341), wird wie folgt geändert:
bereich/Fach 1. Dem § 21 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
Deutsch 8 11 19 „Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten
Gesellschaftslehre 1) 6 12 18 Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die
unentschuldigten Fehlzeiten.“
Geschichte
2. In § 25 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Satz einge-
Erdkunde fügt:
Politik/ „Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten
Wirtschaft Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die
Mathematik 8 11 19 unentschuldigten Fehlzeiten.“
Naturwissen- 6 14 20 3. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
schaften 2) „Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten
Biologie Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die
unentschuldigten Fehlzeiten.“
Chemie
Physik
Artikel 3
Englisch 3) 8 (4) 10 (10) 18 (14)
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
Zweite Fremd- 4 (8) 10 (10) 14 (18)
sprache 3) (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft,
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Künstl./musischer 8 6 14
Bereich 4) (2) Artikel 1 Nr. 2, Nr. 7 b), Nr. 8, Nr. 12, Nr. 18 bis
Nr. 20 und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkün-
Kunst dung in Kraft.
Musik (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 30 treten am
Religionslehre 5) 4 6 10 Tage nach der Verkündung beginnend mit den Klassen 5
und 6 gestuft in Kraft.
Sport 6–8 7–9 15
(4) Soweit Artikel 1 dieser Verordnung auf der Neu-
Wahlpflicht- 0 4–6 4–6 ordnung der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der
unterricht 6) gymnasialen Oberstufe beruht (Änderung des § 2, des
bisherigen § 3 Abs. 4 und der §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 und
26), beenden Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr
Kernstunden 58 – 60 91 – 95 151 – 153 2006/2007 die Klassen 7 bis 10 besuchen, ihre Schullauf-
bahn in der Sekundarstufe I nach den bisherigen Vor-
Ergänzungs- 10 – 12 schriften.
stunden 7)
(5) Abweichend von Artikel 1 Nr. 18 findet an Schulen,
Wochenstunden- Klasse 5: Klasse 7: deren Schulkonferenz einen Beschluss gemäß § 132
rahmen 30 – 33 31 – 34 Abs. 5 SchulG gefasst hat, das Verfahren gemäß §§ 28
Klasse 6: Klasse 8: bis 42 letztmals im Schuljahr 2008/2009 in Klasse 10
30 – 33 31 – 34 statt. Danach findet die zentrale schriftliche Leistungsü-
berprüfung nach Maßgabe der Verordnung über den Bil-
Klasse 9: dungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen
32 – 35 Oberstufe (APO-GOSt) statt. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe
Gesamtwochen- 163 b) und Nr. 30 gelten für diese Schulen ab 1. Februar 2007
stunden beginnend mit den Klassen 5 bis 7.
1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre werden in Klas- Düsseldorf, den 31. Januar 2007
se 9 unterrichtet und müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit
jeweils mindestens 6 Wochenstunden unterrichtet werden.
2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften werden in Die Ministerin
Klasse 9 unterrichtet und müssen in der gesamten Sekundarstufe I
mit jeweils mindestens 6 Wochenstunden unterrichtet werden. für Schule und Weiterbildung
Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. des Landes Nordrhein-Westfalen
3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, Barbara S o m m e r
wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils 2 Wochenstun-
den unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in
Klammern.
4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundar-
stufe I mit jeweils mindestens 6 Wochenstunden unterrichtet.
5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 5.
6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt.
Hierfür gilt § 17 Abs. 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse
8 und 9 mit jeweils mindestens 3 Wochenstunden unterrichtet, an-
dere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit min-
destens 2 Wochenstunden.
7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Abs. 4.“ – GV. NRW. 2007 S. 83