ERVVOAGOlpe · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Amtsgericht Olpe (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgericht Olpe - ERVVOAGOlpe)

Ausfertigungsdatum:
26.07.2008
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Amtsgericht Olpe (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgericht Olpe - ERVVOAGOlpe)

694 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 32 vom 31. August 2005 Anlage zu § 2 1. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist der elektronische Gerichtsbriefkasten des Amtsgerichts Olpe bestimmt, der über die Internetseite des Amtsgerichts Olpe ("http://www.ag-olpe.nrw.de") erreichbar ist. 2. Die Übertragung von Dokumenten erfolgt automatisch verschlüsselt. Zur gesicherten Über- tragung der elektronischen Dokumente ist die Verwendung eines Standard-Webbrowsers er- forderlich, der die Verschlüsselung nach den Standards HTTPS und SSL3 unterstützt. 3. Die qualifizierte elektronische Signatur hat dem Industriestandard ISIS-MTT zu entsprechen. Das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein. Die prüfbaren Zer- tifikate werden durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt und auf der Internetseite des Amtsgerichts Olpe (http://www.ag-olpe.nrw.de) bekannt gegeben. 4. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen: a) Adobe PDF (Portable Document Format) b) Microsoft Word c) Microsoft RTF (Rich Text Format) d) HTML (Hypertext Markup Language) e) XML (Extensible Markup Language) gemäß Definition des W3C (World Wide Web Consortium) f) UNICODE (als reiner Text, ohne Formatierungscodes) g) ASCII (American Standardcode for Information Interchange; als reiner Text ohne For- matierungscodes und ohne Sonderzeichen) h) TIFF 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4. Die zulässigen Versionen der genannten Formate werden durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt und auf der Internetseite des Amtsgerichts Olpe (http://www.ag-olpe.nrw.de) bekannt gegeben. Elektronische Dokumente, die einem der genannten Formate entsprechen, können in kompri- mierter Form als ZIP-Datei zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur in- haltlich zusammengehörige Dateien abgelegt werden. 5. Der Dateiname des elektronischen Dokuments soll enthalten: a) das gerichtliche Aktenzeichen, sofern es sich nicht um einen verfahrenseinleitenden Neueingang handelt, b) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts und c) die Kurzbezeichnung der Parteinamen. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 32 vom 31. August 2005 695 Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sol- len denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage“ und eine dreistellige fortlaufende Nummer. Führt die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur, insbesondere durch ihre Visualisierungskomponente, dazu, dass die Datei vom Gericht nicht elektronisch weiterverar- beitet werden kann, oder wurde die Signatur an einem als Grafik übermittelten Dokument vorgenommen, soll zusammen mit dieser Datei eine inhaltsgleiche Arbeitsdatei in einem der in Nummer 4 Buchstaben a. bis g. aufgeführten Dateiformate übermittelt werden. Grafik- und Arbeitsdatei sind zum Zwecke der Übermittlung in einer komprimierten Datei im ZIP-Format zusammenzufassen. – GV. NRW. 2005 S. 693

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.