Verordnung über Zuständigkeiten für die Festlegungen von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen nach der Verordnung über Notrufverbindungen (Zuständigkeitsverordnung Notrufverbindungen - NRVerbZustVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2013
Eingangsformel
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347), sind die jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen.
Sind gleichzeitig zwei oder mehr Bezirksregierungen in ihrer örtlichen
Zuständigkeit betroffen, so entscheidet das Ministerium für Inneres und Kommunales, welcher Bezirksregierung die Aufgaben aus § 1 zur alleinigen Wahrnehmung übertragen werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Fn 1
In Kraft getreten am 26. Juni 2013 (GV. NRW. S. 331).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.