NRVerbZustVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten für die Festlegungen von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen nach der Verordnung über Notrufverbindungen (Zuständigkeitsverordnung Notrufverbindungen - NRVerbZustVO)

Ausfertigungsdatum:
26.06.2013
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:  
§ 1

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347), sind die jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen.

 

§ 2

Sind gleichzeitig zwei oder mehr Bezirksregierungen in ihrer örtlichen

Zuständigkeit betroffen, so entscheidet das Ministerium für Inneres und Kommunales, welcher Bezirksregierung die Aufgaben aus § 1 zur alleinigen Wahrnehmung übertragen werden.

 

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

 

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 26. Juni 2013 (GV. NRW. S. 331).

 

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.