Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2013
zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)
(Stand 1.1.2014) Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt) ____________________________________________________________________________________ Gebäudeart Rohbauwert in €/m³
1. Wohngebäude 119,00 2. Wochenendhäuser 96,00 3. Büro- und Verwaltungsgebäude 139,00 4. Schulen 138,00 5. Kindergärten 125,00 6. Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten 137,00 7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 142,00 8. Krankenhäuser 156,00 9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater 130,00 (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12) 10. Kirchen 137,00 11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 123,00 12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9) 83,00 13. Hallenbäder 137,00 14. Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude 114,00 (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime) 15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufssstätten) bis 2 000 m² Verkaufs- 117,00 fläche (soweit nicht unter Nr. 22) 16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche, Einkaufs- 105,00 zentren (soweit nicht unter Nr. 22) 17. mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche 129,00 18. Kleingaragen 83,00 19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 103,00 20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 122,00 21. Tiefgaragen 135,00 22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten a) bis 3 000 m³ umbauten Raum Bauart leicht 1) 40,00 Bauart mittel 2) 47,00 Bauart schwer 3) 60,00 b) der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum Bauart leicht 1) 31,00 Bauart mittel 2) 39,00 Bauart schwer 3) 44,00 23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten 97,00 24. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 111,00 25. sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten 68,00 (soweit nicht unter Nr. 22) 26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) 59,00 27. mehrgeschossige Stallgebäude 69,00 28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen 46,00 (soweit nicht unter Nr. 22) 29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 36,00 30. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) a) bis 1 500 m³ umbauter Raum 30,00 b) der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum 17,00 _____________________________________________________________________________
Zuschläge: bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 v. H. bei Hochhäusern 10 v. H. bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21) 10 v. H. bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 42,00 €/m2 Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Abschläge: bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung (Bauart leicht 1) oder mittel 2)), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient 40 v. H. bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht 1) oder mittel 2)) 30 v. H. ____________________________________________________________________________________________________________________________________ 1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung). 2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen. 3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)
Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts
2. Begriffe
2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken. Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.2 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von - Fundamenten, - Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben, - untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
3. Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln: - Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen. - Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen. - Bereich c: nicht überdeckt. Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3 Grundflächen sind in qm Rauminhalte in cbm anzugeben. 3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1 Brutto-Grundfläche Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt. Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1 Brutto-Rauminhalt Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse oder bei Dächern die Oberfläche des Dachbelags. Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelags bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion. Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüberliegenden Geschosses. Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)
Klasseneinteilung zu Tarifstelle 2.1.5.2
Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, - Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände, - ausgesteifte Skelettbauten, - ebene Pfahlrostgründungen, - einfache Gewölbe, - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, - einfache verankerte Stützwände;
Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, - vielfach statisch unbestimmte Systeme, - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, - Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, - schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, - schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, - schwierige Gewölbe und Gewölbereihen, - Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt, - schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, - schwierige, verankerte Stützwände, - Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;
Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, - schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen, - Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - schiefwinklige Mehrfeldplatten, - schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger, - schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen, - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste, - Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)
Gebührentafel zu Tarifstelle 2.1.5.2
Rohbau- Bauwerks- Bauwerks- Bauwerks- Bauwerks- Bauwerks-klasse summe (RS) klasse 1 klasse 2 klasse 3 klasse 4 5 € € € € € € 10 000 83 124 166 207 259
20 000 144 216 288 360 451
30 000 199 299 399 498 624
40 000 251 376 502 627 786
50 000 300 450 600 750 940
60 000 347 520 694 867 1 087
70 000 393 589 785 981 1 230
80 000 437 655 874 1 092 1 369
90 000 480 720 960 1 200 1 504
100 000 522 783 1 044 1 305 1 636
200 000 909 1 363 1 819 2 273 2 849
300 000 1 258 1 886 2 515 3 143 3 940
400 000 1 583 2 374 3 166 3 957 4 960
500 000 1 893 2 838 3 785 4 730 5 929
600 000 2 190 3 283 4 379 5 473 6 860
700 000 2 477 3 714 4 954 6 191 7 761
800 000 2 756 4 133 5 513 6 889 8 636
900 000 3 029 4 541 6 057 7 570 9 489
1 000 000 3 295 4 940 6 590 8 235 10 323
2 000 000 5 737 8 602 11 474 14 339 17 974
3 000 000 7 935 11 898 15 870 19 833 24 861
4 000 000 9 989 14 977 19 977 24 965 31 294
5 000 000 11 941 17 904 23 882 29 845 37 411
6 000 000 13 816 20 715 27 632 34 531 43 285 7 000 000 15 629 23 434 31 259 39 063 48 966
8 000 000 17 391 26 076 34 783 43 467 54 487
9 000 000 19 110 28 652 38 220 47 762 59 871
10 000 000 20 790 31 172 41 581 51 962 65 136
15 000 000 28 756 43 116 57 513 71 872 90 093
20 000 000 36 198 54 274 72 396 90 472 113 408
ab 25.000 000 43 273 64 881 86545 108 153 135 573 Bauwerksklassenfaktor
B€ 7,67 11,50 15,34 19,17 24,03
Gleichung des Gebührenverlaufs: Gebühr (€) = B€ (RS/511,29)0,8
zum Gebührentarif
Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen zu den Tarifstellen 8.2.9, 28.1.6 und 28.2.3.10
INHALT:LEISTUNGSVERZEICHNIS FÜR CHEMISCHE, BIOLOGISCHE UND PHYSIKALISCHE UNTERSUCHUNGEN ZU DEN TARIFSTELLEN 8.2.9, 28.1.6 UND 28.2.3.10 11 A ALLGEMEINES 1 B ANORGANISCHE MESSGRÖßEN UND SUMMENMESSGRÖßEN IN WASSER, ELUATEN UND EXTRAKTEN 2 C ORGANISCHE MESSGRÖßEN IN WASSER, ELUATEN UND EXTRAKTEN 4 D ÖKOTOXIKOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN 6 E FESTSTOFF- UND PRODUKTUNTERSUCHUNGEN 7 F LIMNOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN 9 G PROBENAHME 10 H SONSTIGE UNTERSUCHUNGEN 10
A Allgemeines Für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die unter A bis H festgesetzten Gebühren erhoben. Für Leistungen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende Stundensätze des LANUV NRW zugrunde gelegt: je angefangene Stunde; einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit Gebühr A.1 für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Euro 75 Angestellte A.2 für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Euro 62 Angestellte A.3 für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Euro 53 Angestellte A.4 für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Euro 47 Angestellte A.5 Beurteilung (Einzelprobe) Euro 24 A.6 Beurteilung (Probenserie) Euro 63
Seite 1 von 10 B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten Verfahren/Parameter Gebühr B.1 Abfiltrierbare Stoffe Euro 17 B.2 Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation) Euro 29 B.3 Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik Euro 9 B.4 Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden: Euro 11 Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat B.5 Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden: Euro 26 Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat B.6 AOX (DIN 38407-14) Euro 34 B.7 AOX (DIN 38407-22) Euro 64 B.8 Biochemischer Sauerstoff (BSB5) Euro 71 B.9 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung) Euro 51 B.10 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Euro 34 B.11 Chlor, gesamt Euro 9 B.12 Chrom (VI) Euro 11 B.13 Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen Euro 38 B.14 Cyanid, gesamt Euro 64 B.15 Cyanid, leicht freisetzbar Euro 64 B.16 Elektrische Leitfähigkeit Euro 6 B.17 Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element Euro 26 B.18 Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element Euro 17 B.19 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss) Euro 34 B.20 Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss) Euro 21 B.21 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss) Euro 21 B.22 Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss) Euro 13 B.23 Fluorid, gelöst, mittels Elektrode Euro 13 B.24 Fluorid, gesamt Euro 86 B.25 Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden Euro 24 B.26 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC) Euro 21 B.27 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser Euro 17 B.28 Lipophile Stoffe Euro 107 B.29 Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch Euro 11 B.30 Phenol-Index mit und ohne Destillation Euro 71
Seite 2 von 10... B.31 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch Euro 35 B.32 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten Euro 13 B.33 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) Euro 13 B.34 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten Euro 13 B.35 pH-Wert Euro 6 B.36 Quecksilber (AFS) Euro 18 B.37 Quecksilber (FIMS) Euro 21 B.38 Redoxspannung Euro 6 B.39 Sauerstoff (O2) Euro 6 B.40 Säure- und Basekapazität Euro 14 B.41 Silber (Sonderaufschluss) Euro 29 B.42 Siliziumdioxid (SiO2) Euro 9 B.43 Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm) Euro 9 B.44 Stickstoff, gesamt (TNb) Euro 17 B.45 Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst Euro 64 B.46 Sulfit Euro 26 B.47 Tenside, anionische (MBAS) Euro 86 B.48 Titan (Sonderaufschluss) Euro 29 B.49 Trockenrückstand - gesamt Euro 8 B.50 Trübung Euro 13 B.51 Zinn und Antimon (Sonderaufschluss) Euro 29
Seite 3 von 10... C Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten Verfahren/Parameter Gebühr C.01 Alkylbenzolsulfonate Euro 81 C.02 Alkylphenole Euro 150 C.03 Aniline Euro 107 C.04 Arzneimittel Euro 160 C.05 Benzotriazole Euro 77 Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlor- Euro 120 C.06 benzole) C.07 Chlorphenole Euro 137 DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), Euro 86 C.08 DMST (Dimethyltolylsulfamid) C.09 Epichlorhydrin Euro 94 C.10 GC-MS-Screening Euro 171 C.11 Glyphosat/AMPA Euro 115 C.12 Komplexbildner (z. B. NTA, EDTA) Euro 150 C.13 Kohlenwasserstoff-Index Euro 81 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Euro 77 C.14 Xylol) (ECD-FID) (u. a. auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Euro 86 C.15 Xylol) (MS) (u. a. auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) C.16 Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol) Euro 77 C.17 Nitroaromaten Euro 150 C.18 Organozinn-Verbindungen Euro 171 Ölherkunft: GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermitt- Euro 112 C.19 lung C.20 Ölherkunft: Erstellung eines Gutachtens Euro 146 C.21 Östrogene Euro 150 C.22 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC) Euro 107 C.23 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC) Euro 162 C.24 PCB (Polychlorierte Biphenyle) Euro 107 C.25 PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle) Euro 486 C.26 PCDD/F Euro 486 C.27 PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket Euro 654 C.28 PFC (Perfluorierte Verbindungen) Euro 150 C.29 Phthalate Euro 192 C.30 Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phos- Euro 171
Seite 4 von 10... phorsäureester (Flüssig-Flüssig-Extraktion) Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester Euro 107 C.31 (Festphasenextraktion) C.32 Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch Euro 160 C.33 Pflanzenschutzmittel; sauer Euro 115 C.34 Pflanzenschutzmittel-Metabolite Euro 111 C.35 Röntgenkontrastmittel Euro 85 C.36 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec) Euro 107
Seite 5 von 10... D Ökotoxikologische Untersuchungen Gebühr D.1 Fischeitest Euro
D.2 Leuchtbakterientest Euro 68 D.3 umu-Test Euro
D.4 Daphnientest Euro
D.5 Wasserlinsentest (Lemna-Test) Euro
D.6 Algentest (Zellvermehrungshemmtest) Euro
Seite 6 von 10... E Feststoff- und Produktuntersuchungen
Verfahren/Parameter Gebühr
Probenvorbereitung E.01 Brechen von Proben Euro 68 E.02 Gefriertrocknung Euro 51 E.03 Homogenisieren Euro 68 E.04 Lufttrocknung Euro 51 E.05 Mahlen von Nadel- und Blattproben Euro 21 E.06 Mahlen von Proben Euro 68 E.07 Siebung (je Fraktion) Euro 73 E.08 Trocknung bei 105°C Euro 51
Erstellung wässriger Extrakte E.09 Ammoniumnitrat-Extrakt Euro 21
E.10 Calcium-Acetat-Laktat- (CAL)-Extrakt Euro 21
E.11 Doppellaktat (DL)-Extrakt Euro 21
E.12 Eluat nach DIN 38414-S4 Euro 21
E.13 Ameisensaurer Extrakt Euro 21
E.14 Zitronensaurer Extrakt Euro 21
Feststoffuntersuchungen E.15 AOX in Feststoffen Euro 107 E.16 Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch) Euro 65 E.17 Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch Euro 75 Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexach- Euro 120 E.18 lorbenzole)) Elemente AAS inklusive HD-MW bzw. HF-Aufschluss von Pflanzenproben Euro 48 E.19 (pro Element) Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben, (pro Ele- Euro 30 E.20 ment) E.21 Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben Euro 60 E.22 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss) Euro 90 E.23 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss) Euro 86 Elemente ICP-OES inklusive HD-MW bzw. HF-Aufschluss von Pflanzen- Euro 60 E.24 proben
Seite 7 von 10... E.25 Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben Euro 54 Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik; Euro 81 E.26 incl. Mahlen und Pressen E.27 Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik Euro 26 Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Euro 64 E.28 Pressen E.29 Extrahierbare lipophile Stoffe Euro 107 E.30 Glühverlust Euro 13 E.31 Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung Euro 51 E.32 Kohlenstoff, gesamt (TC) Euro 15 E.33 Kohlenstoff, carbonatisch (TIC) Euro 27 Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestim- Euro 15 E.34 mung E.35 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) Euro 43 E.36 KW-Index (Kohlenwasserstoffe) Euro 98 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Euro 120 E.37 Xylol) (GC-MS) (u. a. auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) E.38 Organozinn-Verbindungen Euro 171 E.39 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) Euro 124 E.40 PBDE (Polybromierte Diphenylether) Euro 428 E.41 PCB (Polychlorierte Biphenyle) Euro 120 E.42 PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle) Euro 486 E.43 PCDD/F Euro 486 E.44 PCDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket Euro 654 E.45 PFC (Perfluorierte Verbindungen) Euro 171 E.46 Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES Euro 86 E.47 Phthalate Euro 192 E.48 pH-Wert Boden Euro 43 E.49 pH-Wert Schlamm Euro 43 E.50 Quecksilber (FIMS) Euro 86 E.51 Schwefel, gesamt Euro 15 E.52 Siebanalyse bei Düngekalk Euro 36 E.53 Stickstoff, gesamt Euro 15 E.54 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec) Euro 120 E.55 Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern Euro 200 E.56 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz Euro 8
Seite 8 von 10... F Limnologische Untersuchungen
Gebühr F.1 Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewäs- Euro 167 sergüteklasse) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) F.2 Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos Euro 377 von Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PERLODES) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) F.3 Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern Euro 175 gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) F.4 Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern Euro 163 gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) F.5 Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Euro 308 Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) F.6 Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme: a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt Euro 614 je nach Aufwand) b) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt Euro 400 je nach Aufwand) F.7 Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen): a) Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen, pro Stelle Euro 133 (Anfahrt je nach Aufwand) b) Limnologische Probenahme in geschichteten Seen, pro Stelle (An- Euro 271 fahrt je nach Aufwand) F.8 Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Ober- Euro 133 flächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme) F.9 Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern Euro 428 gem. EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens (Methoden PhytoSee bzw. PhytoFluss), pro Probe (ohne Probenahme) F.10 Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA- Euro 167 Trophieklassifikation bzw. EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode Phyto- See), nur Auswertung und Bewertung, pro See F.11 Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen Euro 188 gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Pro-
Seite 9 von 10... Gebühr benahme, pro Transsekt bzw. Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) F.12 Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412 Euro 43
G Probenahme
Gebühr G.01 Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, Euro 128 inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km) G.02 Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und compu- Euro 171 tergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km) G.03 Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor- Euro 107 Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km) G.04 Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentri- Euro 855 fuge, einfache Entfernung bis zu 50 km) G.05 Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden) nach Aufwand G.06 Entnahme von Produktproben nach Aufwand
G.07 Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zu- nach schlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen Aufwand
H sonstige Untersuchungen Gebühr H.1 Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern Euro 23
Seite 10 von 10 „Anlage 6 zum Gebührentarif
Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.2.1
Gliederung
A Allgemeines B Wert der Gewässerbenutzung
A Allgemeines
Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis und die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der Benutzung bestimmt (0,2, 0,15 bzw. 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung). Die nachstehenden Wertzahlen, die u.a. eine Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der Benutzung zu Grunde zu legen. Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für die die Bewilligung (§ 14 Absatz 2 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis erteilt bzw. beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.
B Wert der Gewässerbenutzung
1. Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:
1.1 Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 WHG) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG)
a) als Betriebswasser und für sonstige Zwecke einschließlich Kühl- und Wärmezwecke, soweit nicht Buchstabe b, c oder g eingreift (z.B. Brauchwasser, Kesselwasser, Verdünnungswasser, Eigenwasserversorgung) - bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro /m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,50 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,50 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr
b) zur öffentlichen Wasserversorgung - bis 100.000 m³/Jahr = 0,40 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr
c) zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen - bis 100.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 2.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr
d) zur Speisung von Fischteichen - bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr
e) zur Grundwasseranreicherung durch oberirdisches Wasser - bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr
f) als Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind - bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro m³/Jahr - von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr - von 200.000.001 an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr
g) Entnahme und Wiedereinleitung von Betriebswasser für Wasserkraftanlagen - bis 100.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,025 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,0025 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,00125 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,00025 Euro/m³/Jahr
1.2 Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 WHG)
a) Zur Anlage von Talsperren und Rückhaltebecken gemäß § 105 LWG - bis 50.000 m³ nutzbarer Stauraum = 35 Euro/m³ für den darüber hinausgehenden nutzbaren Stauraum - von 50.001 bis 100.000 m³ = 12 Euro/m³
- von 100.001 bis 500.000 m³ = 4,00 Euro/m³ - von 500.001 bis 1.000.000 m³ = 1,00 Euro/m³ - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³ = 0,50 Euro/m³ - von 10.000.001 bis 50.000.000 m³ = 0,25 Euro/m³ - von 50.000.001 m³ an aufwärts = 0,10 Euro/m³
b) durch sonstige Stauanlagen - bis 1,00 m Stauhöhe = 600 Euro/cm für die darüber hinausgehende Stauhöhe - von 1,01 bis 1,50 m = 2 000 Euro/cm - von 1,51 bis 2,00 m = 3 000 Euro/cm - von 2,01 bis 3,00 m = 5 000 Euro/cm - von 3,01 m Stauhöhe an aufwärts = 10 000 Euro/cm
1.3 Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 WHG) - bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ - von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³
1.4 Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG) a) Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b, c oder d erfasst wird; sonstige Stoffe - bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,60 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,08 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr
b) abgekühltes und erwärmtes Wasser, soweit dies nicht von Nummer 1.1 Abschnitt g erfasst wird, - bis 2.000 m³/Jahr = 2,00 Euro/m³/Jahr - von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 0,75 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,002 Euro/m³/Jahr
c) Wasser aus Fischteichen - bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr
d) Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischwasserkanalisation - bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1 000 Euro/Jahr je weitere angefangene 0,01 m³/sec. - bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro/Jahr - darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr - für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr
e) Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind - bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 100.0001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr - von 200.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr
1.5 Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG)
a) Einleiten von Abwasser einschließlich abgekühltem oder erwärmtem Wasser und sonstigen Stoffen, soweit nicht von b oder c erfasst - bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 2.001 bis 5.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr - von 5.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,00 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/ m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr
b) Einleiten von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung - bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr
c) Niederschlagswasser - bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1000 Euro/Jahr - je weitere angefangene 0,01 m³/sec. bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro/Jahr - darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr - für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr
d) Gruben- und Sümpfungswasser - bis zu 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 10.000.000m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr
1.6 Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 WHG) - entsprechend dem beanspruchten Stauraum oder Absenkraum oder der Wassermenge 2,00 bis 0,10 Euro/m³
1.7 Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG)
a) Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund (z. B. Kies, Sand, Ton) a.1) gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen - bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ - von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³ a.2) für sonstige Zwecke (z. B. Anlage von Fischteichen) - bis 1.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge - 1,00 Euro/m³
b) Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche - bis 10.000 m² = 80 Euro/m² - von 10.001 bis 100.000 m² = 40 Euro/m² - von 100.001 bis 1.000.000 m² = 10 Euro/m² für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/m²
c) Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt.
2. Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung
2.1 Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der vorstehenden Nummern 1.4 Buchstabe d und 1.5 Buchstabe c (Niederschlagswasser) folgenderweise vor sich: Die zugelassene oder beantragte Menge ist zunächst nach Maßgabe der bei dem entsprechenden Benutzungstatbestand vorgenommenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Die so entstandenen Teilmengen werden mit der zugehörigen Wertzahl multipliziert. Die einzelnen Produkte werden sodann addiert. Die Summe daraus gibt in den Fällen, in denen die Wertzahl keinen zeitlichen Bezug hat (Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7) den Wert der Gewässerbenutzung wieder. In den übrigen Fällen entspricht die gefundene Summe dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist deshalb weiter mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt dann den Wert der Gewässerbenutzung während des Bewilligungs- oder Erlaubniszeitraums wieder. Die Menge, von der die vorstehend beschriebene Berechnungsweise ausgeht, ist die Jahresmenge, soweit in der Wertzahl auf das Jahr abgestellt wird, im Übrigen die absolute
Menge der Gewässerbenutzung (Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7). Ist die Wertzahl auf die Jahresmenge bezogen (Euro/m³/Jahr), so muss die in der Bewilligung oder Erlaubnis angegebene bzw. beantragte höchstzulässige Jahresmenge zu Grunde gelegt werden. Fehlt die Angabe hierüber, so ist von der höchstzulässigen Tagesmenge auszugehen und diese auf ein Betriebsjahr mit je nach Art des Betriebes 100 bis 365 Betriebstagen hochzurechnen. Das so gefundene Ergebnis ist als Jahresmenge einzusetzen. Fehlt auch die Angabe einer höchstzulässigen Tagesmenge, so ist von der höchstzulässigen Stundenmenge auszugehen und diese zunächst auf einen Betriebstag mit je nach Art des Betriebes 12 bis 24 Betriebsstunden hochzurechnen. Anschließend ist die so errechnete Tagesmenge nach der im vorhergehenden Satz angegebenen Methode auf die Jahresmenge hochzurechnen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die höchstzulässige Menge nur für Minuten oder für Sekunden angegeben ist. Zur Ermittlung der Stundenmenge ist dabei die volle Stunde als Betriebsdauer zu Grunde zu legen. Unter einem Jahr wird eine Frist von zwölf Monaten verstanden, erstmals beginnend am ersten Tage des Monats, welcher dem Monat folgt, in dem der Antragsteller die Entscheidung zugestellt bekommt. Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, welcher durch seine Benennung dem Monat entspricht, in dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wurde. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre, wenn der angefangene Zeitraum sechs oder mehr Monate umfasst. Angefangene Jahre bis zu sechs Monaten werden nicht gerechnet, es sei denn, die Gewässerbenutzung soll für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden. Soll die Gewässerbenutzung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden, so ist der Ermittlung der höchstzulässigen Menge die angegebene Zahl der Tage, Wochen oder Monate zu Grunde zu legen und die so gefundene Mengenzahl mit der entsprechenden Wertzahl zu multiplizieren.
2.2 Im Fall der Nummer 1.4 Buchstabe d (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:
a) Erfolgt die Einleitung über Trennkanalisation, so ist die höchstzulässige oder beantragte Regenwasserspitze zunächst nach Maßgabe der vorgesehenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Den einzelnen Teilmengen sind alsdann die zugehörigen Wertzahlen zuzuordnen. Danach werden diese Wertzahlen addiert. Ihre Summe entspricht dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist nun mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt den Wert der Gewässerbenutzung für den Benutzungszeitraum wieder.
b) Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser zu Grunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.
2.3 Im Fall der Nummer 1.5 Buchstabe c (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2 Buchstabe a angegeben ermittelt.“
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.