5. 9. 96 (3) 228 a. Ergänzung – SGV. NRW. – (Stand 1. 7. 2005)
20301 Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3)
2.2
2.21
Ausbildungsinhalte
Einführung in die Forstamtsverhältnisse
Rahmenausbildungsplan: 2.22 Forstbetrieb
1 Ausbildungsabschnitt I 2.221 biologische Produktion
– Untere Forstbehörde (Forsteinrichtung) – Dauer 2.222 Nutzung und Holzverkauf
5 Monate 2.223 Wegebau
1.1 Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare 2.224 Waldarbeit, Arbeitsrecht und Unfallverhütung
haben sich in einer Unteren Forstbehörde mit
dem Verfahren der Standortkartierung, der Forst- 2.225 Maschinen und Geräte
einrichtung und der betriebswirtschaftlichen 2.226 Gebäude und Grundstücke
Durchleuchtung vertraut zu machen. Sie sollen
nach Einarbeitung an einem geeigneten Beispiel 2.227 Jagd und Fischerei
aus dem Forstbetrieb nachweisen, daß sie einen 2.228 Landschaftspflege und Naturschutz, Erholung
Forstbetrieb selbständig erfassen, die Ergebnisse
auswerten und einen Erläuterungsbericht zum 2.229 Betriebswirtschaft
Gesamtbetrieb erstellen können. betriebswirtschaftliche Jahresrechnung
1.2 Ausbildungsinhalte betriebswirtschaftliche Überprüfung von Einzel-
problemen
1.21 Standortkartierung
Steuern Bewertungen
1.22 Forsteinrichtung
2.23 Verwaltung
1.23 betriebswirtschaftliche Durchleuchtung eines
Forstbetriebes 2.231 allgemeine Verwaltungsorganisation
1.24 Aufgaben der LÖBF/LAfAO 2.232 Verwaltungs- und Personalangaben
1.25 Grundlagen forstlicher Bewertungs- und Steuer- 2.233 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
fragen 2.234 Grundlagen der Personalführung
2.24 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
2 Ausbildungsabschnitt II
2.25 Betreuung von Privat- und Kommunalwald
– Untere Forstbehörde – Dauer 19 Monate
2.26 Öffentlichkeitsarbeit
2.1 Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare
sind mit allen bei einer Unteren Forstbehörde an- 2.27 Ausbildungsstationen
fallenden Aufgaben, einschließlich der Betreuung 2.271 Aufgaben der Höheren Forstbehörden und weite-
von Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswald, rer Fachbehörden und Institutionen (Pflicht-
vertraut zu machen. Die Forstreferendarinnen stationen)
und Forstreferendare haben auch Aufgaben von
verschiedenen Behörden, Einrichtungen und 2.272 Hospitationen bei verschiedenen Behörden, Ein-
sonstigen Institutionen im Rahmen von Ausbil- richtungen und sonstigen Institutionen (Wahl-
dungsstationen kennenzulernen. Die Inhalte der stationen)
Ausbildung werden ergänzt durch eine zweimo- 2.28 Reisezeit
natige Reisezeit nach einem von der Ausbildungs-
behörde zu genehmigenden Reiseplan. 2.3 Große Forstliche Staatsprüfung