Gesetz
über den Regionalverband Ruhr (RVRG);
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 3. Februar 2004 (Fn 1)
(Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen
Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise
in Nordrhein-Westfalen v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96))
Inhaltsübersicht (Fn 17)
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Mitgliedskörperschaften
§ 2
Rechtsform und Sitz
§ 3
Verbandsgebiet
II. Abschnitt
Wirkungskreis
§ 4
Aufgaben und Tätigkeiten
§ 5
Verbandsverzeichnis, Abfallbeseitigungsanlagen
§ 6
Masterpläne
§ 7
Satzungen, Verbandsordnung
III. Abschnitt
Selbstverwaltung des Verbandes
§ 8
Organe
§ 9
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
§ 10
Bildung der Verbandsversammlung
§ 11
Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung;
Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 11a
Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen in
hybrider Form
§ 12
Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung
§ 13
Aufgaben des Verbandsausschusses
§ 14
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses
§ 14a
Kommunalrat
§ 15
Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors,
gesetzliche Vertretung
§ 16
Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtliche
Entscheidungen
§ 17
Gleichstellungsbeauftragte
§ 18
Verpflichtungserklärungen
IV. Abschnitt
Finanzierung der Verbandsaufgaben,
Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche
und nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 19
Finanzierung der Verbandsaufgaben
§ 20
Haushaltswirtschaft
§ 20a
Haushaltssicherungskonzept
§ 20b
Sonderumlage
§ 20c
Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung
V. Abschnitt
Aufsicht
§ 21
Beanstandungsrecht
§ 22
Allgemeine Aufsicht
VI. Abschnitt
Schluss- und Überleitungsvorschriften
§ 23
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 24
(aufgehoben)
§ 25
Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der
Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter
§ 26
Übergangsregelungen
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 (Fn
2)
Mitgliedskörperschaften
Die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen,
Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise
Ennepe-Ruhr-Kreis, Recklinghausen, Unna und Wesel bilden den Regionalverband
Ruhr.
§ 2 (Fn
2)
Rechtsform und Sitz
(1) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht
der Selbstverwaltung durch seine Organe. Er ist ein Gemeindeverband und dient
dem Gemeinwohl der Metropole Ruhr.
(2) Der Sitz des Verbandes ist Essen. Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung kann
eine andere Stadt zum Sitz des Verbandes bestimmt werden.
§ 3 (Fn
2)
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verband kann durch Kündigungserklärung einer
Mitgliedskörperschaft beendet werden. Die Kündigung ist innerhalb der ersten
achtzehn Monate einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf
folgenden Wahlperiode möglich. Über die Kündigung beschließt für die
Mitgliedskörperschaft deren Vertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Kündigung wird mit
Zugang der schriftlichen Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des
Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaft gegenüber dem Verband wirksam.
(2) Zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei Kündigung legt die
Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest. Diese hat einen angemessenen
Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den
Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.
II. Abschnitt
Wirkungskreis
§ 4 (Fn
10)
Aufgaben und Tätigkeiten
(1) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):
1. Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen gemäß § 6,
2. Trägerschaften, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher
Landschaftsparks und der Route der Industriekultur,
3. Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von
der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung
und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen),
4. regionale Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing
einschließlich der Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen von
regionaler Bedeutung sowie regionale Tourismusförderung und
Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet,
5. Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung).
(2) Der Verband kann folgende weitere Aufgaben mit regionaler Bedeutung
übernehmen oder bestehende Aufgaben aufgeben (freiwillige Aufgaben):
1. Trägerschaft und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten sowie
regional bedeutsamen Kooperationsprojekten,
2. Durchführung von vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten für
das Verbandsgebiet,
3. Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb von Freizeitanlagen mit
überörtlicher Bedeutung,
4. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur
Förderung der Umsetzung der Ziele des Klimaschutzes und zur Förderung der
Nutzung erneuerbarer Energien im Verbandsgebiet und die Erarbeitung regionaler
Energie- und Klimaschutzkonzepte,
5. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur
Verwertung von Grubengas,
6. Verkehrsentwicklungsplanung für das Verbandsgebiet sowie Unterstützung der
Verbandskommunen bei der Verkehrsentwicklungsplanung und der
Nahverkehrsplanung; die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere
für den SPNV, sind dabei zu beachten,
7. Unterstützung der europäischen Idee und Vernetzung der kommunalen
Europaarbeit im Verbandsgebiet.
Die Übernahme oder Aufgabe erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die
Änderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung.
(3) Der Verband kann auf Antrag einer oder mehrerer Mitgliedskörperschaften
kommunale Aufgaben seiner Mitgliedskörperschaften für das gesamte
Verbandsgebiet übernehmen oder übernommene Aufgaben auf seine
Mitgliedskörperschaften rückübertragen, insbesondere die Bewerbung um für
Kommunen ausgelobte Projekte und deren Trägerschaft (Aufgaben auf Antrag). Dies
gilt nicht für bundesgesetzlich normierte Zuständigkeiten der Kreise und
kreisfreien Städte. Die Übernahme und Rückübertragung erfolgt durch Änderung der
Verbandsordnung. Die Änderung zur Übernahme bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der
Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung aller
Mitgliedskörperschaften. Die Änderung zur Rückübertragung bedarf der einfachen
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der
Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der
Mitgliedskörperschaften.
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung können nur mit Genehmigung der fachlich zuständigen obersten
Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium
übernommen und rückübertragen werden. Die oberste Landesbehörde gibt die
Genehmigung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die
Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die
nach Weisung zu erfüllende Aufgabe (Sonderaufsicht) abweichend von den
spezialgesetzlichen Aufsichtsregelungen auf eine Bezirksregierung zu
übertragen.
(4) Der Verband kann auf Antrag für eine oder mehrere
Mitgliedskörperschaften folgende Tätigkeiten durchführen (Tätigkeiten auf
Antrag):
1. Abfälle bewirtschaften (§ 3 Absatz 14 bis 26 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753) geändert worden
ist),
2. Landschaftspläne ausarbeiten (§ 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016
(GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist),
3. Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft,
insbesondere zur Schaffung und zum Ausbau von Flächen im Sinne von Absatz 1
Nummer 3 sowie zur Behebung und zum Ausgleich von Schäden an Landschaftsteilen
und Verunstaltung des Landschaftsbildes übernehmen,
4. die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betreuen (§ 23
Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes).
(5) Der Verband kann unbeschadet des Absatzes 4 Nummer 1 Abfälle auch dann
entsorgen, wenn Mitgliedskörperschaften ihre Entsorgungspflicht ausgeschlossen
haben (§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).
(6) Der Verband kann für eine oder mehrere
Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen ein aufwanddeckendes Entgelt
befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche
Angelegenheiten) durchführen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur
aus wichtigem Grund zulässig.
(7) Die Durchführung der Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen nach
den Absätzen 4 bis 6 lässt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der
Mitgliedskörperschaft unberührt.
§ 5 (Fn
7)
Verbandsverzeichnis, Abfallbeseitigungsanlagen
(1) Über diejenigen Flächen, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 fallen, wird ein
Verzeichnis nebst planmäßiger Darstellung aufgestellt. Das Verzeichnis kann
jederzeit ergänzt oder geändert werden. Die Aufstellung, Ergänzung oder
Änderung ist mit den beteiligten Gemeinden und Kreisen zu erörtern. Weicht die
beabsichtigte planmäßige Darstellung des Verbandsverzeichnisses von
Darstellungen oder Festsetzungen in bestehenden Bauleitplänen ab, sind diese
Pläne und die Abweichungen in die Erörterung einzubeziehen. Das Verbandsverzeichnis
bewirkt eine Beteiligung des Verbandes nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches an
der Bauleitplanung der Gemeinden für die in das Verzeichnis aufgenommenen
Flächen.
(2) Der Verband kann im Rahmen des § 4 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5
Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen errichten,
übernehmen, erweitern, einschränken und auflösen.
§ 6 (Fn
7)
Masterpläne
Der Verband erstellt und aktualisiert in enger Kooperation mit den Städten
und Kreisen des Verbandsgebiets und unter Berücksichtigung der Belange der
angrenzenden Gemeinden (Umlandbeziehungen) Planungs- und Entwicklungskonzepte
für das Verbandsgebiet (Masterpläne), die als Ziele der Regionalentwicklung des
Verbandsgebietes bei der Aufstellung der Bauleitpläne der Mitglieder des
Verbandes und für das Verbandsgebiet bei der Erarbeitung und Aufstellung der
Regionalpläne sowie bei Änderungen des regionalen Flächennutzungsplans nach dem
Landesplanungsgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Den Regionalräten
Arnsberg, Düsseldorf und Münster ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 7 (Fn
15)
Verbandsordnung, Satzungen
(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen
der Gesetze durch Satzungen. Seine inneren Angelegenheiten regelt er durch die
Verbandsordnung, die für ihn als Satzung gilt. Die Verbandsordnung und ihre
Änderungen können nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Regionaldirektorin oder der
Regionaldirektor hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangelist
gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung und ihrer Änderungen ist
auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.
(3) Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung
bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
III. Abschnitt
Selbstverwaltung des Verbandes
§ 8 (Fn
7)
Organe
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss und
die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor.
§ 9 (Fn
12)
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt über
1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die
Verwaltung des Verbandes geführt werden soll,
2. die Wahl der beratenden Mitglieder der
Verbandsversammlung (§ 10 Abs. 9),
3. die Wahl der Mitglieder und der
stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses und der Ausschüsse
entsprechend § 50 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW. S. 878) geändert worden ist,
4. die Wahl und die Abberufung der
Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors und der Beigeordneten sowie die
Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer Beigeordneten oder eines
Beigeordneten zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der
Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors,
5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der
Verbandsordnung und von Satzungen,
6. den Erlass der Haushaltssatzung und des
Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, die Zustimmung
zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und zu
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die
Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner
Investitionsmaßnahmen,
7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt
wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,
8. die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen,
9. die Übernahme oder Aufgabe von Aufgaben oder
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 bis 6,
10. die in § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe k), l)
und m) der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten,
11. die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung des
Verbandsverzeichnisses Grünflächen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2.
§ 10 (Fn
13)
Bildung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 91 Mitgliedern. Die Mitglieder
werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedskörperschaften in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer
von fünf Jahren am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt.
(2) Die Wahl der Verbandsversammlung erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von
Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede wahlberechtigte Person hat
eine Stimme, die sie für eine Liste abgeben kann. Die näheren Vorschriften
trifft das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
1988 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in
der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorschlägen der für das
Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer jeweils eine Vertreterin oder
einen Vertreter sowie aus den Vorschlägen der im Verbandsgebiet tätigen
Gewerkschaften drei Vertreterinnen oder Vertreter als beratende Mitglieder
hinzu. Zusätzlich werden je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im
Verbandsgebiet tätigen Sportverbänden, Kulturverbänden, den anerkannten
Naturschutzverbänden und der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu gewählt.
Die beratenden Mitglieder müssen im Verbandsgebiet ansässig sein; sie können
sich zu Gruppen zusammenschließen. Der jeweilige Wahlvorschlag muss mehr als
das Doppelte an Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, die gewählt werden
können. Die Verbandsversammlung soll den Gruppen projektbezogene Finanzmittel
zur Verfügung stellen.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter
aus.
§ 11 (Fn
14)
Einberufung, Zusammentritt und
Vorsitz in der Verbandsversammlung;
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt spätestens sechs Wochen nach Beginn der
Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung zusammen. § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Sitzungen der Verbandsversammlung
entsprechend. Die Wahlperiode der zuvor amtierenden Verbandsversammlung endet
am 31. Oktober 2020.
(2) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne
Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und
zwei stellvertretende Vorsitzende. Sie kann weitere stellvertretende
Vorsitzende wählen.
(3) Das Wahlverfahren, die Verpflichtung der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und deren
Abberufung sowie Einzelheiten über die Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und
die Abstimmungen in der Verbandsversammlung sind in der Verbandsordnung zu
regeln.
(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium und seine Beauftragten sind
berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Das für Kommunales zuständige
Ministerium ist von der Einberufung der Verbandsversammlung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter
Verwaltungsangelegenheiten kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden. Sie
muss einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Die Verbandsversammlung kann für
die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Im Übrigen findet
§ 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende
Anwendung.
(6) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von (stimmberechtigten)
Mitgliedern der Verbandsversammlung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher
politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken
zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Personen.
Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend. Eine Gruppe in der Verbandsversammlung
besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen gilt § 56 Absatz 2 bis 5 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.
§ 11a (Fn 18)
Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen in
hybrider Form
Für die Einberufung der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der
sonstigen Ausschüsse in besonderen Ausnahmefällen gilt § 47a der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Für die Durchführung von
Sitzungen der sonstigen Ausschüsse in hybrider Form gilt § 58a der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
§ 12 (Fn
16)
Pflichten und Rechte
der Mitglieder der Verbandsversammlung
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, in ihrer
Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht
auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an
Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung regelt
die Verbandsordnung nach Maßgabe der §§ 30, 31 und 32 Gemeindeordnung. Die
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten unterliegen den
beamtenrechtlichen Bestimmungen.
(3) Für die Freistellung und Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der
Verbandsversammlung gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(4) Neben den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der
Verbandsversammlung nach Absatz 3 zustehen, erhalten
1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Verbandsversammlung,
2. die stellvertretenden Vorsitzenden der
Verbandsversammlung und weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
3. Vorsitzende von Ausschüssen der
Verbandsversammlung,
4. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit
mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit
mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.
(5) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 4 Nummer 3 wird als monatliche
Pauschale gezahlt. Die Verbandsversammlung kann in der Verbandsordnung
beschließen, dass
1. einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der
Regelung in Absatz 4 Nummer 3 ausgenommen werden,
2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz
1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.
Ausnahmen nach Satz 2 kann die Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die
Verbandsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen gegenüber dem Vorsitzenden
der Verbandsversammlung Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung
sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung. Name,
Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche
Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu
behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der
ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt.
§ 13 (Fn
15)
Aufgaben des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsausschuss hat
1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten
und ihre Durchführung zu überwachen,
2. die Verwaltungsführung der Regionaldirektorin
oder des Regionaldirektors zu überwachen,
3. den organisatorischen Aufbau und die
administrative Gliederung des Verbandes zu beraten,
4. die Steuerung und Führung des Verbandes nach
geeigneten Managementtechniken unter Beachtung der Strategie des
Gender-Mainstreaming zu veranlassen und zu überwachen sowie über die Umsetzung
einen jährlichen Controllingbericht zu verfassen,
5. über das Stimmverhalten des Verbandes bei der
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern in den
eigenen Einrichtungen, Anstalten und Gesellschaften des Verbandes oder bei
gesellschaftlicher Beteiligung des Verbandes von mehr als 25 v.H. zu
entscheiden; dies gilt nur, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
Die Verbandsordnung kann weitere Aufgaben zuweisen.
(2) Der Verbandsausschuss kann mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach Absatz
1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben auf die
Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor übertragen.
(3) Der Verbandsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls eine Einberufung
der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig möglich ist. Die Entscheidungen sind
der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie
kann die Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte
anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung übt der
Verbandsausschuss seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten
Verbandsversammlung weiter aus.
(5) Der Verbandsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, sofern eine epidemische
Lage von landesweiter Tragweite nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das
zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist,
festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung
einer Delegierung an den Verbandsausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben
können in Textform erfolgen.
§ 14 (Fn
7)
Zusammensetzung, Wahl und
Amtszeit des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
der Verbandsversammlung und sechzehn weiteren
Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
Die stellvertretenden Mitglieder können sich untereinander vertreten, wenn die
Verbandsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat. Den Vorsitz im
Verbandsausschuss führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Verbandsversammlung.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses
werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit
der Verbandsversammlung nach den Maßgaben des § 9 Nummer 3 gewählt. Scheidet
ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Verbandsausschuss aus,
so wählt die Verbandsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die die
ausgeschiedene Person vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen
Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte
das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied keiner Gruppe an, so bleibt der
Sitz unbesetzt.
(3) Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des
Verbandsausschusses nach § 9 Nr. 3 Wahlstellen nicht entfallen und die im
Verbandsausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied der
Verbandsversammlung zu benennen. Das benannte Mitglied der Verbandsversammlung
wird von der Verbandsversammlung zum Mitglied des Verbandsausschusses bestellt.
Es wirkt im Verbandsausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung
und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Verbandsausschusses werden sie
nicht mitgezählt.
§ 14a (Fn
6)
Kommunalrat
(1) Die Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften bilden den
Kommunalrat. Er berät die Organe und dient als Bindeglied zu den
Mitgliedskörperschaften.
(2) Der Kommunalrat ist vor Beschlüssen gemäß § 4 Absatz 2 bis 6 durch die
Verbandsversammlung anzuhören. Die Verbandsversammlung kann ihm durch Regelung
in der Verbandsordnung weitere Aufgaben übertragen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kommunalrates sowie die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter werden aus der Mitte des Kommunalrates gewählt.
(4) Beim Verband wird eine Geschäftsstelle für den Kommunalrat gebildet. Die
Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Kommunalrates vor. Die
Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor leitet die Geschäftsstelle und
nimmt an den Sitzungen des Kommunalrates teil.
(5) Der Kommunalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das innere
Verfahren regelt.
§ 15 (Fn
2)
Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors,
gesetzliche Vertretung
(1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat
1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der
Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen,
2. die ihr oder ihm vom Verbandsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu
erledigen,
3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen und
4. den Verband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zu vertreten.
(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Regionaldirektorin oder der
Regionaldirektor Anordnungen, die eines Beschlusses des Verbandsausschusses
bedürfen, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses treffen. Die
Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat den Verbandsausschuss
unverzüglich zu unterrichten.
§ 16 (Fn
11)
Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtliche
Entscheidungen
(1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor sowie die
Beigeordneten, deren Zahl durch Satzung festgelegt wird, werden für die Dauer
von acht Jahren gewählt. Für ihre dienstrechtliche Stellung gelten die
beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
(2) Der Regionaldirektor oder ein Beigeordneter muss die Befähigung zum
Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen
in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. Die Beigeordneten
müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
eine ausreichende Erfahrung für das Amt nachweisen. Die Bestimmung des § 71
Absatz 2 und 5 über die Wiederwahl der Beigeordneten sowie § 72 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.
(3) Die Verbandsversammlung bestellt eine Beigeordnete oder einen
Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des
Regionaldirektors. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung
der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors nur berufen, wenn die oder
der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist; die weitere
Reihenfolge der Vertretung und die Geschäftsverteilung bestimmt der
Verbandsausschuss. Die Beigeordneten vertreten die Regionaldirektorin oder den
Regionaldirektor in ihrem Geschäftsbereich.
(4) Die Verbandsversammlung kann die Regionaldirektorin oder den
Regionaldirektor und die Beigeordneten abberufen. Der Antrag kann nur von der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt
werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der
Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über
den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger sind nach
erfolgter Ausschreibung der Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu
wählen.
(5) Dienstvorgesetzter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors ist
der Verbandsausschuss. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen
Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten ist die Regionaldirektorin oder der
Regionaldirektor. Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und
Beschäftigen des Verbandes bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des
allgemeinen Beamten- und Tarifrechts.
§ 17 (Fn
7)
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau
und Mann bestellt der Verband eine hauptamtlich tätige
Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen
Vorhaben und Maßnahmen des Verbandes mit, die die Belange von Frauen berühren
oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die
Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches an den Sitzungen der Verbandsversammlung, des
Verbandsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort
zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs
unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen der Regionaldirektorin oder des
Regionaldirektors widersprechen; in diesem Fall hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende
der Verbandsversammlung diese auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe
hinzuweisen. Die Verbandsordnung kann weitere Regelungen treffen.
§ 18 (Fn
5)
Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen
der Schriftform; sie sind von der Regionaldirektorin oder dem Regionaldirektor
oder ihrer beziehungsweise seiner allgemeinen Vertretung und einer
vertretungsberechtigten Beschäftigten oder Beamtin beziehungsweise einem vertretungsberechtigten
Beschäftigten oder Beamten des Verbandes zu unterzeichnen, soweit die Gesetze
oder die Verbandsordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung
und auf Geschäfte, die aufgrund einer, in der Form des Absatzes 1 ausgestellten
Vollmacht abgeschlossen werden.
IV. Abschnitt (Fn 2)
Finanzierung der Verbandsaufgaben, Haushaltswirtschaft,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 19 (Fn
11)
Finanzierung der Verbandsaufgaben
(1) Der Verband erhebt nach den hierfür geltenden Vorschriften von den
Mitgliedskörperschaften eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung
der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Verbandsumlage). Er kann zur
Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger von zweckgebundenen Zuweisungen aus dem
Gemeindefinanzierungsgesetz sein. Ist die Haushaltssatzung des
Regionalverbandes Ruhr bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt
gemacht, so darf die Verbandsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des
Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben
werden.
(2) Die Verbandsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die
Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden.
Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Verbandsumlage ist nur zulässig, wenn unter
Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9
Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung alle anderen Möglichkeiten, den
Haushalt des Verbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer
Erhöhung des für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten Umlagesatzes muss der
Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.
(4) Mit Ausnahme der Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 3 kann
die Umlagepflicht durch die Verbandsordnung auf einen Höchstbetrag beschränkt,
differenziert oder ausgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für die
Finanzierung der vom Verband übernommenen Aufgaben nach § 4 Abs. 2. Handelt es
sich um Einrichtungen des Verbandes, die ausschließlich, in besonders großem
oder in besonders geringem Maße einzelner Mitgliedskörperschaften zustatten kommen, so soll die Verbandsversammlung eine
ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr-
oder Minderbelastung dieser Mitgliedskörperschaften beschließen. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(5) Bei der Festsetzung der Verbandsumlage sind die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Mitgliedskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz-
und Lastenausgleich zu berücksichtigen.
§ 20 (Fn
12)
Haushaltswirtschaft
(1) Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in
ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 55 Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen wurde.
(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen
Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der
Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung
zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von
mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist.
§ 20a (Fn
4)
Haushaltssicherungskonzept
(1) Der Verband hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt
zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder
hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Ist der Verband überschuldet oder steht die Überschuldung innerhalb der
mittelfristigen Finanzplanung bevor, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur
genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung
der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der
Gemeindeordnung dargestellt wird.
§ 20b (Fn
4)
Sonderumlage
Der Verband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine
Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben,
sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung eingetreten
ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und
der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots
nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen
festgesetzt und erhoben werden. § 55 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 und 3
finden entsprechende Anwendung.
§ 20c (Fn
6)
Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung
Soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere
Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen über die wirtschaftliche Betätigung und die
nichtwirtschaftliche Betätigung sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften
in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass an die Stelle des Rates die Verbandsversammlung und an die Stelle der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Regionaldirektorin oder der
Regionaldirektor tritt. Bei der entsprechenden Anwendung des § 113 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 50 Absatz 4 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls entsprechende
Anwendung.
V. Abschnitt
Aufsicht
§ 21 (Fn
15)
Beanstandungsrecht
(1) Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das geltende Recht, so
hat die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor ihn zu beanstanden. Die Beanstandung
ist der Verbandsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb eines
Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen.
Verbleibt sie bei ihrem Beschluss, so hat die Regionaldirektorin oder der
Regionaldirektor unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(2) Auf Beschlüsse des Verbandsausschusses findet Absatz 1 entsprechende
Anwendung.
(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 12 Abs. 1 in Verbindung
mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluss der Verbandsversammlung
oder eines Ausschusses nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beschlussfassung
oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach
dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass die
Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor den Beschluss vorher beanstandet
hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Verband
gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.
§ 22 (Fn
10)
Allgemeine Aufsicht
(1) Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige
Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Verband im Einklang
mit den Gesetzen verwaltet wird (allgemeine Aufsicht).
(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Wege der
Rechtsverordnung die allgemeine Aufsicht über den Verband auf eine
Bezirksregierung zu übertragen.
(3) Im Übrigen gelten für die Aufsicht über den Verband die §§ 121 bis 124,
126 und 127 Gemeindeordnung entsprechend.
VI. Abschnitt (Fn 2)
Schluss- und Überleitungsvorschriften
§ 23 (Fn
2)
Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern
der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster oder durch
Bereitstellung im Internet entsprechend der Verordnung über die öffentliche
Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 24 (Fn
3)
(weggefallen)
VII. Abschnitt (Fn 3)
§ 25 (Fn
2)
Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
und der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter
Die Dienstverträge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten
Geschäftsführerin und Bereichsleiter bleiben unberührt. Bis zur Beendigung
ihrer Dienstverhältnisse ist für ihre dienstvertraglichen Aufgaben, Rechte und
Pflichten dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Für sie
gelten bis dahin die für die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und
die Beigeordneten geltenden Regelungen entsprechend. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt
erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu gewählte
Regionaldirektorin oder den neu gewählten Regionaldirektor sowie für die
jeweils neu gewählten Beigeordneten.
§ 26 (Fn
3, 9)
Übergangsregelungen
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 des Gesetzes zur
Stärkung des Regionalverbands Ruhr vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436)
bestehende Verbandsversammlung ist § 10 in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der
Mitgliedskörperschaften weiter anzuwenden.
(2) Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15.
Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen
gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.
(3) Die in § 21 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15.
Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten
Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt
gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise
der Bekanntmachung geltenden Fristen.
(Fn 3)
(Fn 8)
Zusatz
In-Kraft-Treten
(Artikel VIII des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen
Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen v.
3.2.2004 (GV. NRW. S. 96))
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I, Artikel V Abschnitte I bis VI
sowie Artikel VI und VII am 1. Oktober 2004 in Kraft.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz
2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans
auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden
Nachbargemeinden bezieht.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Zusatz:
(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände
im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 432))
Artikel 8
Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7
§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage
Die in der Bilanz des
Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist
mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die
Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu
überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen
Bestand mehr aufweist.
§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012
Nach der Überführung kann der in
der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95
Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist
zu verrechnen.
§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre
Jahresüberschüsse der Vorjahre des
Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt
werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des
Eigenkapitals erreicht hat.
§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses
des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und
der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der
Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres
2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der
Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der
Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem Artikel 7 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der
Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 10
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 1
Überprüfung
Die Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter
Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.
§ 2
Bericht an den Landtag
Die Landesregierung unterrichtet
den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den
Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen
gesetzlichen Regelungen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das
Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch
die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die
Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.
Hinweis:
(Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S.
738))
Artikel 5 Nummer 3 (Hinweis: Änderung § 19 Absatz 2 und 3)
sind erstmals
auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.
Fn 1
GV. NRW. S. 96; geändert durch Art. 6 des Gesetzes v.
16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 15
des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft
getreten am 30. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 5.6.2007 (GV. NRW. S.
212), in Kraft getreten am 1. Oktober 2007; Artikel IV des Gesetzes zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober
2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel 5 des
Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den
Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16.
Juli 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in
Kraft getreten am 8. April 2010; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September
2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 4
des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am
29. September 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW.
S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012;
Gesetz vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015
(Artikel 1) und am 1. Januar 2016 (Artikel 2); Artikel 3 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016;
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft
getreten am 29. November 2016 und am 1.November 2020; Artikel 11 des Gesetzes
vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018;
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft
getreten am 29. Dezember 2018 und am 1. November 2020; Artikel 4 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019
S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019 und am 1. November 2020; Artikel
4 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24.
April 2019; Artikel 7 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in
Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September
2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Artikel 5 des
Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), tritt am 1. Juni 2022 in Kraft durch Bekanntmachung vom 7. März 2022
(GV. NRW. S. 286), siehe Norm ab 01.06.2022; Artikel 10 des Gesetzes vom
1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021;
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft
getreten am 26. April 2022 (Nummer 5
tritt am 1. Januar 2023 in Kraft).
Fn 2
§ 1, § 2, § 3, § 15, § 23 und § 25 sowie Überschrift
zum IV. Abschnitt und zum VI. Abschnitt neu gefasst durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai
2015.
Fn 3
§ 24, § 26 (alt) und § 27 sowie Überschrift zum VII.
Abschnitt aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW.
S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015.
Fn 4
§§ 20a und 20b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September
2012.
Fn 5
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai
2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015; Inhaltsübersicht
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S.
1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.
Fn 6
§ 14a, § 20c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015.
Fn 7
§ 5, § 6, § 8, § 14 und § 17 zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten
am 19. Mai 2015.
Fn 8
VIII. Abschnitt und § 28 aufgehoben (Inhaltsverzeichnis
redaktionell angepasst) durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.
Fn 9
§ 26 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai
2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten
am 15. Dezember 2021.
Fn 10
§ 4 und § 22 zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2.
Februar 2018.
Fn 11
§ 16 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29.
Dezember 2018.
Fn 12
§ 9 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber.
2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
Fn 13
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.
Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 2
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202),
in Kraft getreten am 24. April 2019.
Fn 14
§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.
Fn 15
§§ 7, 13 und 21 zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15.
Dezember 2021.
Fn 16
§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.
Fn 17
Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April
2022.
Fn 18
§ 11a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.