Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium

Ausfertigungsdatum:
26.01.2016
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium

Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass
von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von
Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium

Vom 12. Januar 2016

 

Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird auf das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.