RW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur (APVOLKon NRW)

Ausfertigungsdatum:
25.07.2009
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur (APVOLKon NRW)

422 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 19 vom 24. Juli 2009 Anlage zur Verordnung vom 30. Juni 2005 (zu § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan Ausbildungs- Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt dauer mindestens Kreisordnungsbehörden, amtliche Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, 12 Monate die für die amtliche kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen durch Lebensmittelkontrolle zuständig sind, wobei – Betriebsinspektionen und Probenahmen zur Analyse; Betriebsinspek- der Leitfaden für die tionen sollen auch mit den lebensmittelchemischen und veterinär- praktische Ausbildung medizinischen Sachverständigen der Untersuchungseinrichtungen in den Vollzugsbehörden erfolgen, zu berücksichtigen ist – amtliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakolo- gischer Wirkung, – amtliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung, – Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, – Einholen von erforderlichen Auskünften, – Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus, – Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts, – Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm, – einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung und Temperaturmessung, – Mitwirkung bei der Einziehung und Kontrolle der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosme- tischer Mittel und Bedarfsgegenstände, – Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit, Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelkontrollbehörde oder die Sach- verständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände herge- stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, – Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebens- mitteln durch die Umwelt, – Aufklärung der Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittel- rechts und über seinen Vollzug, davon Kreispolizeibehörde – Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, mindestens 2 Wochen – Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungs- verfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Polizeidienststelle 6 Monate Akademie für öffent- 1. Allgemeine Rechtsgebiete (130 U-Std.) liches Gesundheits- (720 Unter- wesen in Düsseldorf Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des richtsstun- Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der auto- den) (aufgeteilt in 3 Module matisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik; je 8 Wochen à 240 Unterrichtsstunden) 2. Spezielle Rechtsgebiete (170 U-Std.) Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Recht des Verkehrs mit Lebens- mitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen- ständen einschließlich Weinrecht, Fleisch- und Geflügelfleischhygie- nerecht, Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht; 3. Warenkunde (210 U-Std.) einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, Sensorik; 4. Umwelthygiene und Ernährungslehre (30 U-Std.); 5. Mikrobiologie und Parasitologie (70 U-Std.) einschließlich Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei- ten, Desinfektion, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlings- bekämpfung; 6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche Eigenkontroll- systeme (90 U-Std.); 7. Psychologische Grundlagen der Kontrolltätigkeit, insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken (20 U-Std.). Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 19 vom 24. Juli 2009 423 Ausbildungs- Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt dauer mindestens kommunale und staatli- - Organisation und Aufgaben eines Untersuchungsamtes, das Aufgaben 2 Monate che Untersuchungsäm- im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnimmt; ter oder integrierte Untersuchungsämter, - Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmit- die Aufgaben im Rah- teln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen men der amtlichen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung; Lebensmittelkontrolle - Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge; wahrnehmen, wobei die Leitlinien für das Prak- - Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe; tikum in den Untersu- - Durchführung sensorischer Prüfungen; chungseinrichtungen zu berücksichtigen sind - Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegen- stände. mindestens Untere Gesundheitsbe- - Organisation und Aufgaben der für die Gesundheit und Umwelt 2 Wochen hörden oder Dienststel- zuständigen Behörden; len der Umweltverwal- tung - Einblick in die Untersuchungsvorgänge insbesondere in den Bereichen (Bezirksregierungen, Wasser- und Abwasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelthygiene und Landesamt, kommunale -medizin, klinische Bakteriologie; Umweltämter) - Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Trinkwasser, Wasser für Lebensmittelbetriebe, Oberflächen-, Brauch- und Abwasser und bei der Bestimmung von Gesundheitsschädlingen (Maßnahmeeinlei- tung bei Vorhandensein von Indikatoren für Fäkalverunreinigungen und humanpathogener Keime). – GV. NRW. 2009 S. 419 2331 5. § 10 erhält folgende Fassung: Zweite Verordnung zur Änderung „§ 10 der Verordnung zur Durchführung des Bescheinigungen Baukammerngesetzes Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung Vom 30. Juni 2009 nach § 26 Absatz 1 Satz 5 BauKaG NRW sind beizu- fügen: Aufgrund des § 101 Absatz 1 des Baukammerngesetzes 1. Eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Ge- (BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. samthochschule, dass die Studiendauer der an- S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember tragstellenden Person auf dem Gebiet der Archi- 2008 (GV. NRW. S. 774), wird verordnet: tektur weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat, Artikel I 2. zum Nachweis einer vierjährigen Berufserfah- Die Verordnung zur Durchführung des Baukammernge- rung auf dem Gebiet der Architektur eigene Ar- setzes vom 23. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), geän- beiten, die eine überzeugende Anwendung der in dert durch Verordnung vom 12. Januar 2006 (GV. NRW. Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG S. 39), wird wie folgt geändert: des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. In § 4 Absatz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. 7. September 2005 über die Anerkennung von Be- rufsqualifikationen (ABl. EU Nummer L255 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: S. 22) genannten Kenntnisse darstellen (Artikel a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 RL 2005/36/EG). Angabe „Satz 2“ ersetzt. Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten kön- b) In Nummer 2 werden die Wörter „und Satz 3“ nen auch durch entsprechende Bescheinigungen des gestrichen. Arbeitgebers nachgewiesen werden.“ c) Nummer 4 wird gestrichen. 6. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt for- muliert: d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Absätze 3 bis 5“ ersetzt. „(§ 4 Absatz 7 Satz 1 BauKaG NRW)“. 3. § 7 wird wie folgt geändert: 7. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW“ durch die Angabe „§ 30 a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Fachrichtung“ a BauKaG NRW“ ersetzt. der Klammerzusatz wie folgt formuliert: 8. § 19 wird wie folgt geändert: „(§ 4 Absatz 3 Satz 1 BauKaG NRW)“. a) Die Überschrift wird wie folgt formuliert: b) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Eintragungsvor- aussetzungen“ der Klammerzusatz wie folgt for- „Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht- muliert: versicherung“. „(§ 4 Absatz 1 BauKaG NRW)“. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: c) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anerkennung“ „(1) Die Mitglieder der Architektenkammer der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 1 Satz 4 BauKaG Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer- NRW)“ gestrichen. Bau Nordrhein-Westfalen sind nach Maßgabe der 4. In § 8 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert: folgenden Absätze ausreichend haftpflichtversi- chert im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 5 und „(§ 4 Absatz 7 Satz 2 BauKaG NRW)“. § 46 Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW.“

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.