422 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 19 vom 24. Juli 2009
Anlage zur Verordnung vom 30. Juni 2005
(zu § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2)
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungs- Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt
dauer
mindestens Kreisordnungsbehörden, amtliche Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,
12 Monate die für die amtliche kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen durch
Lebensmittelkontrolle
zuständig sind, wobei – Betriebsinspektionen und Probenahmen zur Analyse; Betriebsinspek-
der Leitfaden für die tionen sollen auch mit den lebensmittelchemischen und veterinär-
praktische Ausbildung medizinischen Sachverständigen der Untersuchungseinrichtungen
in den Vollzugsbehörden erfolgen,
zu berücksichtigen ist – amtliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz
der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der
Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakolo-
gischer Wirkung,
– amtliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die
Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor
Täuschung, die Werbung,
– Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen
auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden,
– Einholen von erforderlichen Auskünften,
– Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls
Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus,
– Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
dem Gebiet des Lebensmittelrechts,
– Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel
und Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm,
– einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen
wie pH-Wert-Bestimmung und Temperaturmessung,
– Mitwirkung bei der Einziehung und Kontrolle der unschädlichen
Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosme-
tischer Mittel und Bedarfsgegenstände,
– Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit, Mitarbeit
bei sonstigen durch die Lebensmittelkontrollbehörde oder die Sach-
verständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf
mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel,
Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände herge-
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
– Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebens-
mitteln durch die Umwelt,
– Aufklärung der Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittel-
rechts und über seinen Vollzug,
davon Kreispolizeibehörde – Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
mindestens
2 Wochen – Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungs-
verfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Polizeidienststelle
6 Monate Akademie für öffent- 1. Allgemeine Rechtsgebiete (130 U-Std.)
liches Gesundheits-
(720 Unter- wesen in Düsseldorf Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des
richtsstun- Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der auto-
den) (aufgeteilt in 3 Module matisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;
je 8 Wochen à 240
Unterrichtsstunden) 2. Spezielle Rechtsgebiete (170 U-Std.)
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Recht des Verkehrs mit Lebens-
mitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-
ständen einschließlich Weinrecht, Fleisch- und Geflügelfleischhygie-
nerecht, Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;
3. Warenkunde (210 U-Std.)
einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln,
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
Sensorik;
4. Umwelthygiene und Ernährungslehre (30 U-Std.);
5. Mikrobiologie und Parasitologie (70 U-Std.)
einschließlich Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei-
ten, Desinfektion, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlings-
bekämpfung;
6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche Eigenkontroll-
systeme (90 U-Std.);
7. Psychologische Grundlagen der Kontrolltätigkeit, insbesondere
Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken (20 U-Std.).
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 19 vom 24. Juli 2009 423
Ausbildungs- Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt
dauer
mindestens kommunale und staatli- - Organisation und Aufgaben eines Untersuchungsamtes, das Aufgaben
2 Monate che Untersuchungsäm- im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnimmt;
ter oder integrierte
Untersuchungsämter, - Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmit-
die Aufgaben im Rah- teln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
men der amtlichen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung;
Lebensmittelkontrolle - Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge;
wahrnehmen, wobei die
Leitlinien für das Prak- - Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe;
tikum in den Untersu- - Durchführung sensorischer Prüfungen;
chungseinrichtungen zu
berücksichtigen sind - Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der
Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegen-
stände.
mindestens Untere Gesundheitsbe- - Organisation und Aufgaben der für die Gesundheit und Umwelt
2 Wochen hörden oder Dienststel- zuständigen Behörden;
len der Umweltverwal-
tung - Einblick in die Untersuchungsvorgänge insbesondere in den Bereichen
(Bezirksregierungen, Wasser- und Abwasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelthygiene und
Landesamt, kommunale -medizin, klinische Bakteriologie;
Umweltämter) - Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Trinkwasser,
Wasser für Lebensmittelbetriebe, Oberflächen-, Brauch- und Abwasser
und bei der Bestimmung von Gesundheitsschädlingen (Maßnahmeeinlei-
tung bei Vorhandensein von Indikatoren für Fäkalverunreinigungen und
humanpathogener Keime).
– GV. NRW. 2009 S. 419
2331 5. § 10 erhält folgende Fassung:
Zweite Verordnung zur Änderung „§ 10
der Verordnung zur Durchführung des Bescheinigungen
Baukammerngesetzes Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
Vom 30. Juni 2009 nach § 26 Absatz 1 Satz 5 BauKaG NRW sind beizu-
fügen:
Aufgrund des § 101 Absatz 1 des Baukammerngesetzes 1. Eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Ge-
(BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. samthochschule, dass die Studiendauer der an-
S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember tragstellenden Person auf dem Gebiet der Archi-
2008 (GV. NRW. S. 774), wird verordnet: tektur weniger als vier Jahre, mindestens jedoch
drei Jahre betragen hat,
Artikel I
2. zum Nachweis einer vierjährigen Berufserfah-
Die Verordnung zur Durchführung des Baukammernge- rung auf dem Gebiet der Architektur eigene Ar-
setzes vom 23. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), geän- beiten, die eine überzeugende Anwendung der in
dert durch Verordnung vom 12. Januar 2006 (GV. NRW. Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG
S. 39), wird wie folgt geändert: des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. In § 4 Absatz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen (ABl. EU Nummer L255
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: S. 22) genannten Kenntnisse darstellen (Artikel
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 RL 2005/36/EG).
Angabe „Satz 2“ ersetzt. Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten kön-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „und Satz 3“ nen auch durch entsprechende Bescheinigungen des
gestrichen. Arbeitgebers nachgewiesen werden.“
c) Nummer 4 wird gestrichen. 6. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt for-
muliert:
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 4 Absätze 3 bis 5“ ersetzt. „(§ 4 Absatz 7 Satz 1 BauKaG NRW)“.
3. § 7 wird wie folgt geändert: 7. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 30
Abs. 2 und 3 BauKaG NRW“ durch die Angabe „§ 30
a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Fachrichtung“ a BauKaG NRW“ ersetzt.
der Klammerzusatz wie folgt formuliert:
8. § 19 wird wie folgt geändert:
„(§ 4 Absatz 3 Satz 1 BauKaG NRW)“.
a) Die Überschrift wird wie folgt formuliert:
b) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Eintragungsvor-
aussetzungen“ der Klammerzusatz wie folgt for- „Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht-
muliert: versicherung“.
„(§ 4 Absatz 1 BauKaG NRW)“. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
c) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anerkennung“ „(1) Die Mitglieder der Architektenkammer
der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 1 Satz 4 BauKaG Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-
NRW)“ gestrichen. Bau Nordrhein-Westfalen sind nach Maßgabe der
4. In § 8 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert: folgenden Absätze ausreichend haftpflichtversi-
chert im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 5 und
„(§ 4 Absatz 7 Satz 2 BauKaG NRW)“. § 46 Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW.“