Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz, dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages (Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)
- Ausfertigungsdatum:
- 25.05.2018
Aufsicht bei Telemedien
(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist die nach § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI). § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages, § 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist
1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes die LfM oder
2. in den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Telemediengesetzes die oder der LDI, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM begründet ist.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Der Innenminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.